Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Handlung: Baustellenunfall
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 21.10.1987; Aktenzeichen 5 O 202/86) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten M. S. gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, damals etwa 25 Jahre alt, erlitt am 15. August 1985 in einer etwa 1,80 bis 2 m tiefen und etwa 0,75 m breiten Baugrube in B. durch herabstürzende Erde des gelagerten Aushubs eine Fraktur am fünften Lendenwirbelkörper sowie eine Stauchung der Wirbelsäule und darüber hinaus eine Distorsion des linken Fußes mit einer leichten Lockerung und Zerrung des lateralen Bandapparates; er war dabei. Isolierungsarbeiten an der Kelleraußenwand eines Hauses auszuführen.
Die Verletzung wurde durch Erde verursacht, die in die Baugrube stürtze, als der frühere Beklagte zu 1) (A. S.), geboren 1948, mit einem Radlader neben der Baugrube gesetzten Bauaushub sowohl verfüllte als auch zum Transport, insbesondere, um sich eine Arbeitsfläche zu schaffen, verlud (Bl. 14–15 Js 27720/85 STA Trier – 3 Ds AG Bitburg).
Der jetzige Beklagte (früher: Beklagter zu 2)), geboren 1912, ein Onkel des Beklagten zu 1), steuerte einen LKw, der gelagertes Erdreich wegtransportieren sollte (Bl. 16 Js).
Beide, Beklagter zu 1) und 2), waren Geschäftsführer der „S mbH” in B. Der Beklagte zu 2) hatte Einzelvertretungsbefugnis und war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; der Beklagte zu 1) hingegen war lediglich zusammen mit dem Beklagten zu 2) vertretungsberechtigt (Bl. 36, 156 GA).
Der Kläger war „Polier” einer Firma L., B. bei B. (Bl. 173/151 GA). Die vorgenannte GmbH war deren „Subunternehmer” (Bl. 151, 172 GA).
Der Kläger hat zunächst sowohl von dem Beklagten zu 2) als auch vom Beklagten zu 1) Ersatz von 1.856,25 DM materiellen Schaden (Bl. 5/7 GA), ein angemessenes Schmerzensgeld – seine „Vorstellungen lagen in einer Größenordnung von etwa 10.000,– DM” (Bl. 8 GA) – sowie Feststellung dahin verlangt, daß beide verpflichtet sind, ihm allen Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit „kein Rechtsübergang auf Sozialleistungsträger stattfindet”.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu 1) durch „Teil-Versäumnisurteil” im schriftlichen Vorverfahren am 26. August 1986, dem Kläger 5.856,25 DM (1.856,25 DM materieller Schadensersatz + 4.000,– DM Schmerzensgeld) zu zahlen und stellte fest, daß der Beklagte zu 1) allen Zukunftsschaden zu ersetzen hat, soweit kein Rechtsübergang stattfindet.
Im übrigen (6.000,– DM Schmerzensgeld nebst Zinsen daraus) wies es die Klage ab (Bl. 19 GA). Auf die Berufung des Klägers wegen der teilweise Klageabweisung änderte der Senat durch Teil-Versäumnis- und Schlußurteil vom 2. April 1987 das vorgenannte Urteil teilweise ab, indem er dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,– DM (Schmerzensgeld insgesamt also 8.000,– DM) nebst Zinsen zuerkannte; im übrigen (2.000,– DM Schmerzensgeld) hat er die Berufung zurückgewiesen (Bl. 64 GA).
Er hat entsprechend einer Erläuterung des Klägers klargestellt, daß alle jetzt erkennbaren Verletzungsfolgen – Dauerschaden aus der Fraktur des fünften Lendenwirbels – als Berechnungsfaktor dem Schmerzensgeldanspruch zugrunde gelegt werden; sie seien daher aus dem Feststellungsausspruch, der auch einen immateriellen Dauerschaden umfasse, herausgenommen.
Der Beklagte zu 1), der gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26. August 1986 form- und fristgerecht „Einspruch” eingelegt hatte (6. September 1985/Bl. 23 GA), hat diesen Rechtsbehelf in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1987 zurückgenommen (Bl. 89 GA).
Der Kläger hatte inzwischen (13. Februar 1987) seine Klage in vollem Umfange auf die GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten waren, erweitert (Bl. 72 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1987 hat die GmbH beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, sie habe „keinen Geschäftsverkehr” mehr (Bl. 89 GA). In der nächsten mündlichen Verhandlung (21. Oktober 1987) hat der Kläger die Klage gegen die GmbH in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem diese im September 1987 zudem vorgetragen hatte, am 4. September 1987 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden zu sein (Bl. 94 GA).
Danach (21. Oktober 1987) hat das Landgericht den Beklagten zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) 9.856,25 DM (1.856,25 DM materieller Schaden + 8.000,– DM Schmerzensgeld) zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, er habe neben seinem Neffen als Gesamtschuldner dem Kläger „allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden” zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall noch entsteht, „soweit kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger stattfindet”. Im übrigen (wegen 2.000,– DM Schmerzensgeld und Zinsen daraus) hat es die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.
Darüber hinaus hat es festgestellt, die Klage gegen die GmbH habe sich in der Hauptsache erledigt; ...