Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 19.11.2009; Aktenzeichen 1 O 177/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Sie ist der Transporthaftpflichtversicherer der Firma ...[A] GmbH, die es als Transportunternehmen im Auftrage der Spedition ...[B] AG übernommen hatte, einen Heizkessel mit einem Höhenmaß von mehr als 4 Metern von dem Herstellerbetrieb in ...[X] (Westerwald) im Wege des Straßenschwertransportes zum Rheinhafen in ...[Y] und hiernach per Binnenschiff zum ...[Z]er Freihafen zu befördern.
Für den Straßentransport erteilte das Straßenverkehrsamt des ...-Kreises ... am 30. Januar 2008 eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten sowie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, über Höhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Bl. 245 ff. GA). Übereinstimmend mit dem Antrag der ...[A] GmbH sah der Bescheid als vorgeschriebenen Fahrweg unter anderem die Bundesstraße 2... und eine Überquerung des Rheins auf der ..[W]er Rheinbrücke vor. Als besondere Auflage schrieb der Bescheid eine Polizeibegleitung für die gesamte Strecke und eine Teilbegleitung durch ein privates Begleitfahrzeug vor. Durch den Transporteur sollte sichergestellt werden, dass zwischen dem Transportfahrzeug und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. Überführungsbauwerke sollten vorsichtig unterfahren, das Transportfahrzeug erforderlichenfalls abgesenkt werden. Im Rahmen allgemeiner Auflagen wurde dem Transporteur aufgegeben, unmittelbar vor Transportbeginn zu prüfen, ob der genehmigte Transportweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist; bei Überhöhe des Transportes sollte eine Prüfung in Bezug auf das Lichtraumprofil vorgenommen werden. Die Auflagen sahen des Weiteren vor, dass zur Sicherstellung ihrer Einhaltung während des gesamten Transportes eine sachkundige Person anwesend sein und der Bescheid während des Transportes im Fahrzeug mitgeführt werden solle.
Mit der Transportfahrt wurde am Abend des 4. Februar 2008 begonnen. Dem Transport fuhr ein Polizeifahrzeug der Polizeibehörden des beklagten Landes voraus; ein privates Sicherungsfahrzeug folgte nach. Seitens der Polizeibehörden war in derselben Nacht ein weiterer Schwertransport zu begleiten. Bei der Polizei waren die Genehmigungsbescheide der beiden Transporte vertauscht worden mit der Folge, dass das den Transport der ...[A] GmbH begleitende Polizeifahrzeug eine andere als die für diesen Transport vorgesehene Strecke befuhr. So nutzte der Transportkonvoi nicht die Bundesstraße 2..., sondern fuhr aus dem Westerwald kommend auf die Bundesstraße 4... nach Süden in Richtung der Autobahn 4..., Anschlussstelle ...[V]. Auf dieser Strecke kam es beim Unterfahren einer Bogenbrücke zu einer Berührung zwischen dem transportierten Heizkessel und der Brücke, bei welcher der Kessel beschädigt wurde.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass durch den Anstoß ein Schaden in Höhe von 58.112 € entstanden sei, den sie zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 1.785 € als Versicherungsleistung erstattet habe. Die Verwechselung der Genehmigungen und die hieraus folgende falsche Fahrstrecke sei eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes, das auf den Schaden hafte. Den Fahrer des Schwertransportes und den Transportunternehmer treffe keine Verantwortung an dem Schadensereignis, da der Fahrer sich hinsichtlich der Streckenführung der Polizei habe unterordnen müssen. Er habe sich auf die Einhaltung der genehmigten Strecke durch die Polizei verlassen dürfen; soweit die Polizei hiervon abgewichen sei, sei dies nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Polizei habe als Hoheitsträger zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, von der genehmigten Route abzuweichen. In einem solchen Fall müsse sie aber für eine Eignung der neuen Strecke für den Transport sorgen. Die Begleitung durch die Polizei diene auch dem Schutz des Transportgutes. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von 59.897 € nebst Zinsen verlangt.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes nur der allgemeinen Gefahrenabwehr und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse diene, die Verantwortung des Fahrers des Schwertransportes aber nicht entfallen lasse. Insbesondere beziehe sich die Amtspflicht der Polizeibehö...