Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.05.1998; Aktenzeichen 5.O. 129/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 1998 teilweise abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.693,10 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit 8. August 1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung den nach Abzug der bedingungsgemäßen Selbstbeteiligung von 10 % (Ziffer 3.11 der Risikobeschreibung der Betriebshaftpflichtversicherung, Handwerkerpolice Plus) verbliebenen Schaden in Höhe von 19.693,10 DM nebst Zinsen aus dem Versicherungsfall vom 20.7.1995 als Geldersatz von der Beklagten beanspruchen.
Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet, insoweit ist die Berufung zurückzuweisen.
1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 3 II AHB, 149, 151 VVG.
a)
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH, VersR 1984, 252; Senat, Urteil vom 12.4.1996 – 10 U 1169/95 – VersR 1997, 1390 = r+s 1996, 481). Diese Ausnahme liegt hier vor, denn der ursprünglich bestehende Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte sie von dem begründeten Schadensersatzanspruch der Firma H. H. S. GmbH (im Folgenden: Firma H.) wegen des Brandschadenereignisses vom 20.7.1995 befreit, hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Klägerin hat den begründeten Haftpflichtanspruch der Firma H. nämlich befugtermaßen durch Naturalrestitution befriedigt (§ 154 Abs. 2 VVG i.V.m. § 5 Nr. 5 AHB), nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Eintrittspflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Haftpflichtanspruches mit Schreiben vom 8.8.1995 (Bl. 33) endgültig und ohne rechtlichen Grund verneint hat (vgl. Prölss/Martin, WG, 26. Auflage, § 154 Rdnr. 15 m.N.).
b)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, das dem Einwand der Beklagten ohne die gebotene Sachaufklärung gefolgt war, kann sich die Beklagte nicht auf die Risikoausschlüsse des § 4 I Nr. 6 b Satz 3 („Erfüllungsklausel”) oder des § 4 II Nr. 5 („Herstellungsklausel”) berufen.
Wie die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, hatte die Klägerin – entgegen dem missverständlichen Wortlaut des nachträglich zwecks Vorlage für die Beklagte hergestellten Auftragsschreibens vom 17.5.1995 (Bl. 34) – von der Firma H. für das von dem Brandschaden betroffene Bauvorhaben keinen einheitlichen Gesamtauftrag erhalten. Die von der Klägerin hergestellten vier Gewerke waren ihr von der Firma H., die ihrerseits von den Bauherren in dem schriftlichen „Bausatzvertrag” allerdings einen einheitlichen Auftrag erhalten hatte, damals vielmehr mündlich durch zwei getrennte Aufträge übertragen worden.
Wie der Zeuge S. glaubhaft bekundet hat, hatte die Klägerin am 2.6.1995 zunächst nur den Auftrag für die Zimmerarbeiten erhalten. Nach der Abwicklung dieses Auftrages im Juni 1995 hatte die Klägerin sodann für die drei übrigen Gewerke (Aufdachisolierung, Dachklempnerarbeiten, Dacheindeckung) einen nunmehr einheitlichen und neuen Auftrag erhalten, bei dessen Durchführung es am 20.7.1995 bei der Verlegung einer Dachschweißbahn mittels eines Brenners zu dem Brandschaden und der völligen Beschädigung des bereits im Juni 1995 hergestellten Dachstuhls (Zimmerarbeiten) gekommen war.
Bei dieser Sachlage fällt der Brandschaden an den im Juni 1995 ausgeführten Zimmerarbeiten, die von der Firma H. als Vertragsgläubigerin gesondert in Auftrag gegeben und von ihr bereits abgenommen und bezahlt worden waren, nicht mehr unter die Risikoausschlüsse des § 4 I Nr. 6 b Satz 3 AHB und des § 4 II Nr. 5 AHB.
Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat die Klägerin in Erfüllung eines neuen Auftrages gehandelt; der Auftrag „Zimmerarbeiten” war im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Vertragsgläubigerin dagegen bereits erfüllt, das Eigentum an dem Dachstuhl im Übrigen bereits auf die Bauherren als Grundstückseigentümer übergegangen (§ 946 BGB). Weil die Klägerin – zeitlich später – einen neuen (nunmehr einheitlichen) Auftrag für die Aufdachisolierung, Dachklempnerarbeiten und Dacheindeckung erhalten hatte, ist der bei Durchführung dieses späteren Auftrages entstandene Brandschaden darüber hinaus nicht mehr an Sachen entstanden, die – wie in § 4 II Nr. 5 AHB vorausgesetzt – noch unmittelbar Gegenstand der von der Klägerin als Versicherungsnehmerin geschuldeten Werkleistung gewesen sind; der zeitlich frühere und gesonder...