Leitsatz (amtlich)
Zum Leistungsausschuss in der Betriebshaftpflichtversicherung in Anwendung der "Erfüllungs- und Herstellungsklausel" auf unterschiedliche Teilleistungen eines einheitlichen Vertrages; zur Auslegung des Begriffes des "eigentlichen Leistungsgegenstandes"
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen 8 O 2300/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 28.2.2013, Az: 8 O 2300/12, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19.412,84 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.176,91 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass bei dem Schadensfall am 10.12.2011 das Wasser im gesamten Gebäudeteil ca. 5 cm hoch stand. Nach Feststellungen des beauftragten Sachverständigenbüros musste der komplette Fußboden inklusive Fußbodenheizung und Dämmung entfernt werden, um den Schaden zu beseitigen. Eine Demontage der Heizflächen aus Kupferrohr war aufgrund der Verbindung zwischen dem Fußbodenaufbau und den Rohrleitungen nicht möglich, so dass die Fußbodenheizung unabhängig davon, ob sie durch den Wasseraustritt selbst beschädigt wurde - was zwischen den Parteien streitig ist -, erneuert werden musste. Die Beklagte trug die Beseitigungskosten für den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden, lediglich die von der Klägerin begehrten Kosten für die Erneuerung der Fußbodenheizung i.H.v. 19.412,84 EUR netto wurden von der Beklagten nicht übernommen. Nach dem pauschalen Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.1.2013 (Bl. 41 ff. d.A.) im Einzelnen unter Vorlage des entsprechenden Leistungsverzeichnisses (Anlage K 12) vorgetragen, dass die aufgewendeten Kosten zur Schadensbeseitigung, d.h. zur Erneuerung der Fußbodenheizung, notwendig und die zugrunde liegenden Einheitspreise ortsüblich und angemessen gewesen seien. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da eine Leistungspflicht der Beklagten durch die Herstellungsklausel nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Gericht sei mit keinem Wort auf die eigentliche Problematik des Rechtsstreites eingegangen, dass die Klägerin mit den unabhängigen Teilleistungen Heizungsinstallation und Trinkwasserinstallation beauftragt worden und die Teilleistung Heizungsinstallation bereits abgenommen, übergeben, in Betrieb genommen und bezahlt worden sei, als der Schaden bei Arbeiten an der Trinkwasserinstallation eingetreten sei. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB ausgeschlossen. Bei den im Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgeschlossenen sog. Nacherfüllungsansprüchen handele es sich um solche, die darauf beruhten, dass der Versicherungsnehmer aufgrund werkvertraglichen Sachmängelrechts verpflichtet sei, seine mangelhafte Vertragsleistung nachzubessern oder eine mangelfreie Sache nachzuliefern. Nur die hieraus erwachsenden Ansprüche - auf das Erfüllungsinteresse ausgerichtete Ersatzansprüche zur Beseitigung des eingetretenen Mangelschadens - seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Austausch der Fußbodenheizung sei hiervon jedoch nicht erfasst. Der Einbau der Heizung beruhe auf einem gesonderten Vertragsbestandteil, der bereits lange vor dem Schadensfall abgewickelt worden sei (mangelfreie Ausführung, Abnahme, Zahlung). Der Austausch der Fußbodenheizung habe deshalb auch nicht auf einem Mangel beruht, der bei ihrem Einbau verursacht worden sei, sondern sei Folge einer externen Einwirkung durch das aus der Trinkwasserleitung ausgetretene Wasser.
Auch der Ausschlussgrund aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB sei nicht gegeben, da es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Schäden handele, die infolge "in der Herstellung oder Lieferung liegender Ursachen an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen" entstanden seien. Zweck dieser Klausel sei es, den Versicherer vom unternehmerischen Risiko des Versicherungsnehmers zu befreien, das dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bewusst eingehe. Eine generelle Übernahme dieses Risikos durch den Haftpflichtversicherer könnte für einen Unternehmer leicht Anreiz dafür sein, sich zu Lasten des Versicherers die Mühen und K...