Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.05.2007; Aktenzeichen 15 O 43/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 18.5.2007 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in entsprechender Höhe stellen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Beklagten sind die Eltern des Insolvenzschuldners. Das Insolvenzverfahren wurde am 27.1.2004 eröffnet, nachdem der Insolvenzschuldner seinerseits am 21.10.2003 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Zuvor hatten sich im August 2003 fällige Verbindlichkeiten von mehr als 90.000 EUR bei einer verbliebenen Liquidität von etwa 3.000 EUR angehäuft.
Dem Insolvenzschuldner waren seit 1999 von dem Beklagten zu 2. Kreditmittel zur Verfügung gestellt worden. Ein Darlehensvertrag, den beide am 15.8.2002 schlossen, wies insoweit bisherige Leistungen von 20.000 EUR aus, zu denen nunmehr weitere 60.000 EUR traten. Für das damit vorhandene Gesamtdarlehen von 80.000 EUR wurde eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbart; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes konnte es sofort fällig gestellt werden. Der Beklagte zu 2. wurde durch die Übereignung von Fahrzeugen und Gerätschaften aus dem Unternehmen des Insolvenzschuldners sowie eines Gegenstandes aus dessen Privatvermögen gesichert. Ansprüche, die aus Veräußerungen des Sicherungsguts durch den Insolvenzschuldner entstehen würden, wurden im Vorhinein an den Beklagten zu 2. abgetreten.
Mit Vertrag vom 1.8.2003 verkaufte der Insolvenzschuldner sein Unternehmen an einen früheren Mitarbeiter. Dieser übernahm an Aktiva neben den dem Beklagten zu 2. sicherungsübereigneten Anlagegegenständen, die das gesamte Sachvermögen des Betriebs ausmachten und mit deren Veräußerung der Beklagte zu 2. einverstanden war, das Recht auf Führung der Firmenbezeichnung sowie an Passiva alle Lieferanten- und Bankverbindlichkeiten, Steuerlasten und sonstigen öffentlichen Abgaben. Außerdem trat er in die laufenden Geschäftsverträge ein. Der Kaufpreis wurde zunächst, angelehnt an den Neuwert der Anlagegegenstände, mit 127.000 EUR vereinbart und dann am 16.8.2003, als der Insolvenzschuldner davon schon 29.542 EUR erhalten hatte, auf 79.542 EUR korrigiert. Den damit verbleibenden Rest von 50.000 EUR überwies der Käufer anschließend auf Weisung des Insolvenzschuldners auf das gemeinschaftliche Konto der beiden Beklagten.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ggü. den Beklagten eine Insolvenzanfechtungsklage erhoben und beantragt, sie zur Zahlung von 50.000 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Dabei hat er sich darauf gestützt, dass sie zu Lasten der Insolvenzmasse Gelder erhalten hätten, die sie nicht hätten beanspruchen können - die Beklagte zu 1. mangels irgendwelcher Ansprüche ggü. dem Insolvenzschuldner ohnehin nicht und der Beklagte zu 2. jedenfalls deshalb nicht, weil das Darlehen noch nicht fristgerecht gekündigt gewesen sei.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat dem Kläger ein Anfechtungsrecht aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zugebilligt. Die Beklagten hätten bei bestehender Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners eine Leistung erlangt, die ihnen nicht zugestanden und die Gläubiger benachteiligt habe. Zwar habe der Beklagte zu 2. über ein Absonderungsrecht an den ihm übereigneten Sachen verfügt, aber es sei nicht gewiss, dass sich dieses Recht an dem Unternehmenskaufpreis fortgesetzt habe, weil dieser womöglich nicht allein nach den übertragenen Sachwerten bemessen worden sei.
Diese Entscheidung, auf die zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, greift die Beklagte mit der Berufung an. Sie beanstanden die Beweiswürdigung und die rechtlichen Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Urteil und erstreben die Abweisung der Klage.
II. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein in § 143 Abs. 1 InsO begründeter Zahlungsanspruch nicht zu. Durch den Eingang des restlichen Unternehmenskaufpreises von 50.000 EUR auf deren Konto ist nämlich kein insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestand verwirklicht worden. Es fehlt an einer Vermögensverschiebung, die den Beklagten zum Nachteil der Insolvenzgläubiger zu Gute gekommen wäre.
1. Die Beklagte zu 1. hat durch den Zahlungsvorgang nicht einmal etwas erlangt. Allerdings wurde das Geld dem gemeinschaftlichen Konto der beiden Beklagten gutgeschrieben. Es war jedoch allein für den Beklagten zu 2. bestimmt, dessen Darlehensrückzahlungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner damit ausgeglichen werden sollten. Deshalb erschöpfte sich die Position, die die Beklagte zu 1. erwarb, in einer lediglich form...