Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang eines Pachtverhältnisses - nur teilweise mit Weinreben bestockte Parzelle

 

Verfahrensgang

AG Bernkastel-Kues (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 4 Lw 6/03)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 17.12.2003 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Bernkastel-Kues wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Verfügungskläger wenden sich dagegen, dass der Verfügungsbeklagte auf dem Grundstück Flur 2 Parzelle Nr. ... der Gemarkung Bernkastel einen Parkplatz errichtet. Das Grundstück ist zu etwa 1/3 mit Weinreben bepflanzt. Insofern sind die Verfügungskläger unstreitig Pächter aufgrund eines Landpachtvertrages, den sie am 18.5.2001 mit der damaligen Eigentümerin, der Katholischen Kirchengemeinde St. M. in B.-K., über rund 90 Parzellen geschlossen haben. Streitig ist, ob das Pachtverhältnis sich auch auf den restlichen, unbestockten Teil der Parzelle bezieht.

Der Verfügungsbeklagte hat das oben bezeichnete Grundstück käuflich erworben und darauf Baumaßnahmen zur Errichtung eines Parkplatzes eingeleitet.

Die Verfügungskläger haben gegen den Verfügungsbeklagten am 1.10.2003 eine einstweilige Verfügung des AG Bernkastel-Kues mit folgendem Inhalt erwirkt:

Unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000 Euro bzw. der gesetzlich zulässigen Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner untersagt, weitere Baumaßnahmen und/oder Veränderungen gleich welcher Art auf dem im Grundbuch von Bernkastel Bl. 2802 eingetragenen Grundstück, Gemarkung Bernkastel Flur 2 Nr. 1345/799 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Über den hiergegen gerichteten Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das AG - Landwirtschaftsgericht - Bernkastel-Kues durch Urteil entschieden und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Verfügungsbeklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, Gegenstand des Landpachtvertrages vom 18.5.2001 seien nur bestockte Flächen. Der unbestockte Teil der Parzelle Nr. ... sei daher nicht an die Verfügungskläger verpachtet worden. Das sei augenfällig u.a. dadurch, dass diese Teilfläche eingezäunt sei und dem angrenzenden Gebäude als Hof diene. Die Verfügungskläger könnten sich ihm, dem Verfügungsbeklagten, ggü. auch deshalb nicht auf das Pachtverhältnis berufen, weil die bestockte Fläche ihnen nicht von der Verpächterin überlassen worden sei. Die Verfügungskläger besitzen unstreitig keinen Schlüssel zu einem Tor, welches auf die Freifläche führt.

Der Verfügungsbeklagte hat eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 6.10.2003 zu den Akten gereicht (Bl. 74 ff. GA).

Der Verfügungsbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen, soweit nicht die bestockte Pachtfläche von insgesamt lediglich 357 m2 betroffen sei.

Die Verfügungskläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, der Landpachtvertrag vom 18.5.2001 beziehe sich auf die gesamte Parzelle Nr. ... . Die derzeit unbestockte Fläche sei von ihrem Verwalter und anderen Mitarbeitern wiederholt betreten worden, u.a. zum Zwecke von Aufräumarbeiten. Es sei auch von Anfang an beabsichtigt gewesen, diese Teilfläche mit Wein zu bepflanzen.

Zur Glaubhaftmachung haben die Verfügungskläger eidesstattliche Versicherungen des Verfügungsklägers zu 1) vom 30.9.2003, 2.12.2003 und 2.3.2004 (Bl. 11, 132 f. und 202 GA) sowie des Zeugen F. vom 2.3.2004 (Bl. 203 GA) vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 210 GA) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag der Verfügungskläger zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Die Verfügungskläger haben gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass dieser den Zustand der gesamten Parzelle Nr. ... nicht verändert (§§ 586 Abs. 1 S. 1, 593b, 566 Abs. 1 BGB). Ein Verfügungsgrund gem. § 935 ZPO ist gegeben.

Die Verfügungskläger sind Pächter des betroffenen Grundstücks. Sie haben es zusammen mit anderen Grundstücken von der Katholischen Kirchengemeinde St. M. in B.-K. durch Vertrag vom 18.5.2001 bis zum 31.12.2007 gepachtet. Gegenstand der Pacht sind gem. § 1 des Pachtvertrages die Parzellen, welche in der dem Vertrag beigefügten EU-Weinbaukartei aufgeführt sind. Dazu gehört die Parzelle Nr. ... (Bl. 8 der Kartei).

Gepachtet ist die Parzelle in ihrer Gesamtheit. Das Pachtverhältnis beschränkt sich nicht auf den mit Weinreben bepflanzten Teil der genannten Grundstücke. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Landpachtvertrages bezieht sich die Pacht auf die in der EU-Weinbaukartei aufgeführten Parzellen (§ 1 Abs. 1). Darunter sind, da der Vertrag keine Eins...

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