Leitsatz (amtlich)

1. Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im wesentlichen nur darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist. Nur in Ausnahmefällen, wenn durch Vertrag ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt und dadurch gegenwärtige und künftige Gläubiger etwa über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben, ist regelmäßig von einem sittenwidrigen Geschäft auszugehen (in Anknüpfung an BGHZ 56, 339 (355); BGH Urteile vom 4. März 1993 – IX ZR 151/92 – ZIP 1993, 602 (603), 11. Oktober 1989 – VIII ZR 258/88 – NJW-RR 1990, 142 (143),26. Januar 1973 – V ZR 53/71 – NJW 1973, 513 und 16. März 1995 – IX ZR 72/94 – NJW 1995, 1668).

2. Die Abtretung einer Forderung an einen Rechtsanwalt zur angeblichen Sicherung von Gebührenforderungen erfolgt in objektiver Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn bezüglich der Höhe der abgetretenen Forderung ein Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts nicht besteht (inkongruente Deckung) und die Abtretung dem Erlaß eines ansonsten drohenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuvor kommen soll. Die Anfechtung erfaßt die Abtretung in vollem Umfang, wenn ein anwaltliches Mindesthonorar anhand des Prozeßstoffes nicht bestimmt werden kann (in Anknüpfung an BGHZ 77 250, 255 f.)

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138 Abs. 1, § 387 ff., § 812 Abs. 1; AnfG §§ 2-3, 5, 7

 

Verfahrensgang

LG Mainz

 

Tenor

Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Klägers ist vom Bundesgerichtshof nicht angenommen worden (Beschluß BGH vom 14.7.1999 - IV Z R 273/98)

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juni 1997 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge sowie die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM, die Vollstreckung durch den Streitgehilfer in Höhe von 7.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte oder der Streitgehilfe jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1997) erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfall- und Krankenhaustagegeldversicherung in Anspruch. Er erlitt am 8. März 1995 einen Unfall, der zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt.

Der Kläger schloß im Jahre 1983 bei der Beklagten eine Unfallversicherung kombiniert mit einer Krankenhaustagegeldversicherung unter der Versicherungsscheinnummer ab. Im Jahre 1984 erfolgte der Abschluß einer weiteren Unfallversicherung, die unter der Versicherungsnummer geführt wird.

Aus der Versicherung mit Versicherungsscheinnummer ergibt sich für den Kläger für die Zeit vom 8. März bis 22. März 1995 ein Krankenhaustagegeldanspruch in Höhe von 2.575,– DM (GA 10, 29, 111) und gemäß Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1996 (GA 29, 112, 114) ein weiterer Anspruch in Höhe von 855,– DM. Aus den Invaliditätsversicherungen, Versicherungsnummer und hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch in Höhe von insgesamt 89.407,50 DM (GA 14, 29, 112). Abzüglich eines an den Kläger überwiesenen Betrages von 10,– DM (GA 10, 111) sind rechnerisch zugunsten des Klägers Leistungen aus der Versicherung in Höhe von 92.827,50 DM in Ansatz zu bringen.

Nachdem der Kläger seine Forderungen geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte die Beträge nicht an ihn aus, sondern bediente in Höhe von 92.827,50 DM einen auf den 8. Februar 1995 datierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Simmern zugunsten des Streithelfers J F Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war wegen offenstehender Pachtzinsforderungen gegen den Kläger in Höhe von 180.696,03 DM erlassen worden.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß waren folgende Versicherungen bei der Beklagten gepfändet worden:

Vers.Nr. sowie. Bei der zuletzt genannten Versicherung mit der Nummer handelt es sich um eine Unfallversicherung.

Darüber hinaus wurden Forderungen des Klägers gegen den D H als Drittschuldner gepfändet, jedoch nicht unter Angabe einer bestimmten Versicherungsnummer, sondern lediglich unter dem Hinweis „Anspruch F”. Auf der Rückseite des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war die Rubrik „Anspruch F” (eine Lebensversicherungsgesellschaft)” angekreuzt; unter Ziffer 1 enthält diese Rubrik die Re...

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