Entscheidungsstichwort (Thema)

Baurecht, "Global-Pauschalpreisangebot", "schlüsselfertige Errichtung"

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.03.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.3.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.003.608,82 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 28.10.1999 bis 25.6.2000i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfacilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz), für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 31.12.2001i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 sowie seit dem 1.1.2002i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (p. a.) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Klägerin zu 17 % und das beklagte Land zu 83 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 17 %; darüber hinaus tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 14 % und das beklagte Land zu 86 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 14 %; darüber hinaus tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Vergütung von Zusatzleistungen beim Neubau des Fachbereichs Chemie der ...-Universität M. im Bereich der Fassade in Anspruch.

Es wird - nach Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen - auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO - Bl. 1311 ff. d.A.).

Das beklagte Land hatte die Baumaßnahme für die Erstellung des Neubaus Fachbereich Chemie, 1. Bauabschnitt, im Jahre 1996 im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens erfolgte u.a. in der M. Zeitung vom 20.7.1996 und enthielt die Bezeichnung "schlüsselfertige Errichtung des Neubaus, Fachbereich Chemie". Grundlage der Ausschreibung waren u.a. ein Leistungsverzeichnis und eine Leistungsbeschreibung; diese Unterlagen wurden in der Folgezeit den Bietern auch überlassen.

In den "Allgemeinen Vorbemerkungen" heißt es auszugsweise (Anlage K1 zur Klageschrift):

"1.1.1 Art und Umfang

Die Leistungen umfassen:

I. Den Neubau des Fachbereichs Chemie, 1. Bauabschnitt

II ...

III ...

nach Maßgabe der einzelnen Leistungsverzeichnisse.

4.1 Vom AG zur Verfügung zu stellende Ausführungsunterlagen

Die für die Bauausführung maßgeblichen Ausführungsunterlagen (Ausführungszeichnungen ...) werden dem AN nach der Auftragserteilung rechtzeitig vor Bauausführung ... ausgehändigt.

4.2 Vom AN zu liefernde Ausführungsunterlagen

Die nach dem Vertrag geforderten Ausführungsunterlagen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Elementpläne, Montage-, Einbau- und Schemapläne, Berechnungen usw.) sind bei dem AG rechtzeitig,... zur Einwilligung für die Bauausführung einzureichen.

In der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis des Gewerks 16 - Metall-Fassade mit Verglasung (Anlage K 2 zur Klageschrift) ist u.a. ausgeführt:

"Die nachfolgende Leistungsbeschreibung kann nur als Qualitätsbeschreibung mit zusätzlichen Einzelpositionen gewertet werden. Der Anbieter wird aufgefordert, die evtl. unvollständigen Beschreibungen durch die umfangreichen Detailpläne zu ergänzen und diese primär zur Angebotsstellung heranzuziehen (gültig für alle Zonen)!".

Die "Zusätzliche technische Vorbemerkungen" (Anlage K 2 der Klageschrift) sehen u.a. Folgendes vor

"02.02

Nach der Auftragserteilung sind die Werk- und Konstruktionspläne 2-fach als Lichtpause zur Genehmigung vorzulegen ...

0.3.2001

Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung (sofern erforderlich) eine statische Berechnung zu den einzelnen Fassadenteilen ... vorzulegen.

15.01 Aus formalen und technischen Vorstellungen wurden Grundsatzkonstruktionen mit den jeweiligen Anschlüssen, Profilabmessungen, Befestigungen etc. prinzipiell vorgegeben, aus denen der AN das Prinzip des bauschließenden Systems und die Zusammenhänge mit dem Rohbau und den Folgegewerken erkennen kann.

15.02 Der Bieter muss die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachtechnische Ausführung und technische Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck überprüfen. Evtl. erforderliche Ergänzungen sind, soweit diese technisch erforderlich sind, in die EP einzukalkulieren.

15.05 Die technische Umsetzung der Profilen- und Abschlüsse, Elementstöße, Verbindungen, toleranzaufnehmenden Stellen, Verankerungen und Befestigungen verbleibt alleinverantwortlich dem Anbieter.

16....

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