Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unterhaltungspflicht des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit gegenüber dem Eigentümer des dienenden Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nicht ausgebauter unbefestigter Fahrweg ist keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB. Wird ein derartiger Weg vom Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und vom Eigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam genutzt, lässt sich eine Unterhaltungspflicht aus § 1020 Satz 2 BGB nicht ableiten.
2. Eine Unterhaltungspflicht ergibt sich in einem derartigen Fall auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 748 BGB (gegen OLG Köln v. 15.6.1990 – 20 U 216/89, NJW-RR 1990, 1165 = MDR 1990, 1013).
Normenkette
BGB §§ 748, 1018, 1020 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.8.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, 85 % der Kosten zu tragen, die bei der Wiederherstellung und Sanierung eines über ihr Grundstück führenden Weges anfallen.
Die Kläger und die Beklagte zu 2) sowie Otto F. Schmitt sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Asbacherhütte. Das Hausanwesen der Beklagten zu 2) wird von einem Weg erschlossen, der im Norden an die öffentliche Straße anbindet und nach Süden zu ihren Grundstücken hin über die den Klägern gehörende Parzelle (Strecke ca. 50 m) und sodann über die des Otto F. Schmitt führt. Die Nutzung des Weges ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer der derzeit im Eigentum der Beklagten zu 2) stehenden Grundstücke durch eine im Jahre 1981 begründete Dienstbarkeit, nämlich ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht, gesichert. Wer den Weg zu unterhalten hat, ist nicht geregelt.
Der Beklagte zu 1) betreibt auf dem Anwesen seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) einen Gartenbaubetrieb („Landschafts-Pflegedienst”) und befuhr zeitweise den Weg mit Nutzfahrzeugen.
Durch Urteil der Berufungskammer des LG Bad Kreuznach vom 22.7.1998 (Az.: 1 S 49/98, 3 C 126/97 AG Idar-Oberstein), das Otto F. Schmitt erstritten hat, ist es den Beklagten untersagt, den diesem gehörenden Wegteil „zu gewerblichen Zwecken” zu benutzen. Der Umfang der Nutzung des den Klägern gehörenden Wegteils durch diese, durch Otto F. Schmitt und durch die Beklagten ist umstritten, ebenso die Frage, wer den schlechten Wegezustand herbeigeführt hat.
Die Kläger haben vorgetragen:
Der Weg sei durch die Nutzfahrzeuge des Beklagten zu 1) sowie durch gewerbliche Zulieferer derart ausgefahren, dass ein gefahrloses Passieren kaum noch möglich sei. Im Hinblick auf den weichen Untergrund sei es nicht gelungen, die Oberfläche des Weges durch Kies zu befestigen. Nur durch einen Unterbau und eine Asphaltierung des Weges könne dauerhaft Abhilfe geschaffen werden.
An den i.H.v. über 22.000 DM zu veranschlagenden Kosten seien die Beklagten entsprechend dem Ausmaß ihrer Nutzung von 85 % zu beteiligen.
Die Beklagten haben erwidert:
Die Klage sei unzulässig, weil die Kläger Leistungsklage erheben könnten. Ihre, der Beklagten, Nutzung hätte nicht die behaupteten Schäden verursacht. Diese seien vielmehr den Klägern zuzurechnen. Als auf deren Veranlassung Randsteine verlegt und eine Kanalisation hergestellt worden seien, hätten schwere Baufahrzeuge den Weg beschädigt.
Das LG hat mit der von den Klägern angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen, weil es keinen Anspruch aus dem Recht der Dienstbarkeit, aus dem Recht der Gemeinschaft oder aus dem der Geschäftsführung ohne Auftrag gebe.
Die Kläger sind der Auffassung, das LG habe den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme völlig außer Acht gelassen. Wenn die Beklagten den Weg weiter nutzen wollten, müssten sie sich auch an den Kosten der Unterhaltung beteiligen. Im Übrigen stünden den Klägern über die vom LG geprüften und zu Unrecht verneinten Anspruchsgrundlagen hinaus Rechte aus positiver Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung zu.
Die Beklagten machen sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen, widersprechen einer Klageänderung und erheben die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgewiesen. Hierauf wird vorab Bezug genommen.
I. Die Klage ist zulässig.
Bedenken könnten sich hinsichtlich des nach § 256 Abs. 1 erforderlichen Interesses wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz. 7a) nur dann ergeben, wenn das Begehren der Kläger darauf gerichtet wäre, die Feststellung zu erhalten, dass die Beklagten 85 % der Kosten zu erstatten hätten, die im Kostenvoranschlag der Fa. R. vom 17.3.1999 aufgeführt sind. Hierauf zielt der Feststellungsantrag letztlich aber nicht ab. Vielmehr soll festgestellt werden, dass sich die Beklagten im Umfang von 85 % an den Kosten der „Wiederherstellung und San...