Normenkette
BGB §§ 1020, 1021 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 118/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.10.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten bezüglich einer im Eigentum der Klägerin stehenden Treppenanlage.
Durch Urt. v. 1.10.2002, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG Dortmund die Klage abgewiesen.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Unterhaltskosten gemeinsam mit ihr zu tragen, aus § 1020 S. 2 BGB ergebe. Es sei insoweit unerheblich, dass die Anlage auch durch sie als Eigentümerin bzw. durch ihre Mieter genutzt werde. Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch aus dem Gemeinschaftsrecht, da die gleichartige Nutzung der Treppe mit der Situation einer Gemeinschaft nach § 741 BGB vergleichbar sei. Soweit das LG einen Anspruch nach §§ 683, 670 BGB verneint habe, sei verkannt worden, dass es sich um ein fremdes Geschäft handele, da die Unterhaltung der Treppe auch den Interessen Dritter diene. Schließlich ergebe sich ein Anspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es sei unbillig, wenn sie die alleinige Kostenlast hinsichtlich der Treppenanlage treffen würde. Zur Verkehrssicherung seien die Beklagten deshalb verpflichtet, weil die Verkehrssicherungspflicht der Unterhaltungspflicht folge.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Dortmund abzuändern und nach den zuletzt gestellten Anträgen erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, gemeinsam mit der Klägerin die Erhaltungs- und Reparaturkosten der Treppenanlage auf dem Grundstück der Klägerin zu tragen.
a) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 1020 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit Anlagen auf dem belasteten Grundstück in einem ordnungsgemäßen Zustand halten. Der ganz überwiegenden Meinung zufolge gilt diese Vorschrift allerdings nur, wenn allein der Berechtigte der Dienstbarkeit die Anlage nutzen darf, nicht aber, wenn dieses Recht dem Eigentümer und dem Berechtigten zusteht (OLG Koblenz, Urt. v. 31.5.2001, VRS 102, 190; OLG Köln NJW-RR 1996, 16; Palandt/Bassenge, BGB, § 1020 Rz. 3; Staudinger/Ring, BGB, § 1021 Rz. 5; Soergel/Stürmer, BGB, § 1021 Rz. 3). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Auffassung an.
Bereits der Gesetzgeber hatte das Problem der Unterhaltspflicht bei gemeinschaftlichen Anlagen erkannt (Mot. III 484). Anders als dies z.B. im Preußischen Allgemeinen Landrecht geregelt war, sollte eine Vorschrift über die Verteilung der Unterhaltslast nicht aufgenommen werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine gegenseitige Beitragspflicht nur als Folge eines Schuldverhältnisses eintreten könne.
Gegen eine Verpflichtung der Beklagten spricht auch der Wortlaut des § 1020 S. 2 BGB: Der Dienstbarkeitsberechtigte „hält” nur dann eine Anlage auf dem Grundstück, wenn ihm die ausschließliche Befugnis zur Nutzung zusteht (Staudinger/Ring, BGB, § 1020 Rz. 11; OLG Köln NJW-RR 1996, 96). Des Weiteren ergibt sich aus § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB, dass bei beiderseitiger Benutzung bestimmt werden kann, dass der Grunddienstbarkeitsberechtigte die Anlage zu unterhalten habe, soweit dies für die Benutzung der Anlage durch den Eigentümer erforderlich ist. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass beim Fehlen einer solchen Vereinbarung der Grundstückseigentümer keinen Unterhaltungsanspruch gegen den Berechtigten hat. Daher muss, wenn wie im vorliegenden Fall eine Vereinbarung fehlt, jeder die Anlage gemäß seinen eigenen Belangen unterhalten, ohne jedoch dem anderen ggü. dazu verpflichtet zu sein (RG HRR 1940 Nr. 1248; KG NJW 1970, 1686; Falckenberg in MünchKomm/BGB, § 1021 Rz. 6; Soergel/Stürner, BGB, § 1021 Rz. 3; Staudinger/Ring, BGB, § 1020 Rz. 5; Erman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, § 1021 Rz. 3).
Die in der Rspr. vereinzelt vertretene Gegenauffassung (OLG Köln v. 15.6.1990 – 20 U 216/89, MDR 1990, 1013 = NJW-RR 1990, 1165 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 21.11.1995 – 3 S 118/95, jurisweb.de) überzeugt dagegen nicht. Insbesondere ist § 748 BGB nicht anwendbar, wonach bei einer Bruchteilsgemeinschaft jeder Teilhaber die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die Kosten der Erhaltung usw. nach dem Verhältnis seines Anteils tragen muss.
Eine unmittelbare Anwendung der §§ 741 ff. BGB scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass den Parteien kein Recht gemeinschaftlich zusteht. Vielmehr haben die Rechte der Klägeri...