Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 196/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. November 1994 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 196/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist, soweit der Senat mit ihr durch die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil vom 08. November 1994 befaßt ist, zulässig.
Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Weder die Vielzahl der zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten noch das angebliche Verhalten der Klägerin, das die Beklagten nicht näher charakterisieren, begründen ernsthafte Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin.
Der Klageantrag in der Gestalt des Berufungsantrages ist hinreichend bestimmt. § 748 BGB unterscheidet zwischen den Lasten und den Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Benutzung. Da die Klägerin die anteilige Übernahme der Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung begehrt, sind die Lasten, unter denen etwas anderes zu verstehen ist, ausgeklammert. Der Begriff der Kosten der Unterhaltung und der Verkehrssicherungspflicht läßt sich hinreichend sicher eingrenzen. Eine weitere Konkretisierung könnte nur in einem Aufzählen bestimmter denkbarer Kosten bestehen, die die Gefahr in sich trüge, daß die Aufzählung unvollständig wäre und darüber neuer Streit entstünde.
Auch eine Klageänderung liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Mit dem in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellten Antrag zu 4) wurde begehrt festzustellen, daß die Lasten und Kosten des Zuweges zum Grundstück der Klägerin (Wegerecht) von beiden Parteien hälftig zu tragen sind. Mit dem Berufungsantrag wird die Feststellung der Pflicht zur hälftigen Tragung der Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung verfolgt. Es handelt sich demnach um eine Beschränkung des in erster Instanz gestellten Klageantrages zu 4) ohne Änderung des Klagegrundes (Fall des § 264 Nr. 2 ZPO).
Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, weil die Beklagten die Verpflichtung zur hälftigen Kostentragung bestreiten. Daran ändert nichts, daß die Parteien sich bisher mangels Entstehung über bestimmte konkrete Kosten soweit dargelegt nicht gestritten haben und die Beklagten zur Reinigung und Pflege des Weges nach ihrer Behauptung beitragen. Die Frage der Kostentragung kann aber ohne Vorankündigung bei Beschädigung des Wegebelages und bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht – Streumaterial im Winter – auftreten.
Auch kommt es für den Erfolg der Berufung nicht darauf an, daß die Klägerin die Beklagten nicht aufgefordert hat, Beiträge zu leisten. Das hätte nur ggfs. bei der Kostenentscheidung im Rahmen des § 93 ZPO eine Rolle spielen können.
Die Berufung ist indessen unbegründet.
Sie hätte in der Sache Erfolg, wenn der Klägerin allein die Instandhaltung und die Verkehrssicherungspflicht obläge. Trifft dagegen auch die Beklagten diese Pflicht, kommen Erstattungsansprüche der Klägerin nur aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder über ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht: Nach § 1026 Satz 2 BGB hat der Grunddienstbarkeitsberechtigte, wenn er zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Anlage unterhält, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Unter Anlage ist einer von Menschenhand für gewisse Dauer geschaffene besondere Einrichtung zu verstehen, ohne die die Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Dazu zählen auch befestigte Wege. (Münch. Kom./Falckenberg, BGB, 3. Aufl., § 1020 Rdn. 8).
Der Begriff „Halten einer Anlage” ist dann gegeben, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Befugnis zur Benutzung zusteht. Hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks aber ein Mitbenutzungsrecht an der Anlage, wird diese von beiden beteiligten Eigentümern gehalten. In diesem Fall findet § 1020 Satz 2 BGB keine Anwendung (Staudinger/Ring, BGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 11; § 1021 Rdn. 5; Münch. Kom./Falckenberg, a.a.O. § 1020 Rdn. 9). – Nach dem Kaufvertrag vom 21. Mai 1958 hat die Klägerin dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht eingeräumt, über ihr Grundstück zu gehen und zu fahren (Bl. 17 GA). Von einem Recht unter Ausschluß des Eigentümers, der Klägerin, ist keine Rede. Die Klägerin ist daher an der Mitbenutzung des Weges rechtlich nicht gehindert. Nach übereinstimmendem Vortrag benutzt die Klägerin auch tatsächlich den Weg, wobei lediglich der Vortrag der Parteien zur Intensität dieser Nutzung auseinandergeht. Sind keine abweichenden Regelungen für die Unterhaltspflicht bei Mitnutzung der Anlage durch den Eigentümer getroffen worden, kann keiner vom anderen die Unterhaltung der Anlage fordern, vielmehr ist jeder in seinem Interesse gehalten, die Anlage so zu unterhalte...