Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich als Scheidungsfolgesache
Verfahrensgang
AG Montabaur (Urteil vom 10.05.1995; Aktenzeichen 3 F 281/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 10. Mai 1995 teilweise in seiner Ziffer III. (Eheliches Güterrecht) abgeändert.
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Kläger 92.341,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1996 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsgegner zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien haben am 6. Januar 1984 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 3. September 1993 zugestellt. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 10. Mai 1996 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 60.396,43 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung als Zugewinnausgleich zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung, mit der er insgesamt einen Zugewinnausgleich in Höhe von 158.798,36 DM nebst Zinsen begehrt.
Das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat sachlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichbetrages. Die Parteien lebten in einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der auf Seiten der Antragstellerin während der Ehe erzielte Zugewinn übersteigt denjenigen des Antragsgegners. Die Hälfte der Differenz ist von der Antragstellerin auszugleichen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Maßgebende Stichtage für die Errechnung des Zugewinnes sind der Tag der Eheschließung, der 6. Januar 1984, und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, der 3. September 1993 (§ 1384 BGB). Das jeweilige Anfangsvermögen ist zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes anhand des Lebenshaltungskostenindexes hochzurechnen, und zwar aufgrund der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Jahreswerte (Basisjahr 1991).
Die Antragstellerin hat während der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet von |
268.890,7 |
DM, |
der Antragsgegner einen solchen von |
84.207,00 |
DM. |
Die Differenz beträgt |
184.683,71 |
DM, |
der Ausgleichsanspruch, die Hälfte hiervon, somit |
92.341,86 |
DM. |
Im einzelnen ergibt sich folgendes:
A. Zugewinn der Antragstellerin
I. Endvermögen der Antragstellerin
a) |
Aktiva |
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1. |
Hausgrundstück H. |
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Der Wert beträgt zum Endstichpunkt unstreitig |
461.000,00 |
DM. |
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2. |
Ansparplan, unstreitig |
3.517,00 |
DM, |
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3. |
Guthaben S. (Bl. 11 GÜ) zum Stichtag |
15.092,98 |
DM, |
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Bei zutreffender Berechnung der Zahlungen und Lastschriften ergibt sich zum Stichtag dieser Betrag. |
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4. |
Hälftiges Bausparguthaben, unstreitig |
38.423,00 |
DM, |
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5. |
Hälftiges Bausparguthaben (Bl. 12 GÜ), unstreitig |
40.000,00 |
DM, |
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Die Aktiva insgesamt betragen |
558.032,98 |
DM. |
b) |
Passiva |
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1. |
S. (Bl. 12 GÜ) bei zutreffender Berechnung der Gutschriften und Lastschriften |
1.290,21 |
DM, |
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2. |
W., unstreitig |
8.885,00 |
DM, |
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3. |
Ausgleichsanspruch des antragsgegners gegenüber der Antragstellerin aus der gemeinsamen Schuldverbindlichkeit gegenüber W. |
8.885,00 |
DM. |
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Unstreitig hafteten die Parteien als Gesamtschuldner gegenüber der Bausparkasse W. auf eine Verbindlichkeit von 17.770,00 DM. Ebenso unstreitig haftet die Antragstellerin im Innenverhältnis alleine auf Zahlung dieses Betrages. Dem Antragsgegner steht deshalb ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.885 DM zu. |
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Die Passiva betragen insgesamt |
19.060,21 |
DM. |
Das Endvermögen der Antragstellerin beträgt somit |
538.972,77 |
DM. |
II. Anfangsvermögen der Antragstellerin
1. |
Hausgrundstück, unstreitig |
314.000,00 |
DM, |
2. |
Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse W. (Bl. 43, 55 GÜ) |
72.749,39 |
DM. |
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Ausweislich der Auskünfte der Bausparkasse W. vom 12.10.1995 (Bl. 43 f. GÜ) und vom 23.11.1995 (Bl. 55 GÜ) betrug die Gesamtkreditverbindlichkeit zum Stichtag 145.498,77 DM. Der Antragsgegner war Vertragsinhaber, beide Eheleute hafteten jedoch gemeinsam für die eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Amtsgericht hat auf die formale Position des Antragsgegners als Schuldner abgestellt; die Mithaftung der Antragstellerin hat es nicht weiter aufgeklärt, sondern verneint. Es ist zutreffend, daß die Antragstellerin ursprünglich insoweit einen Betrag von 125.625,00 DM bei ihrem Anfangsvermögen als Verbindlichkeit berücksichtigte (vgl. etwa den Schriftsatz vom 20.2.1995; Bl. 14 ff. GÜ). Sie hat damit eine derartige Anrechnung jedoch nicht, wie der Antragsgegner meint, im Sinne des § 288 ZPO zugestanden. Gegenstand eines Geständnisses können nur Tatsachen sein. Insofern besteht keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien. Streitig ist lediglich die rechtliche Behandlung der Verbindlichkeit. |
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Für die Frage, wie Verbindlichkeiten der Ehegatten anzurechnen sind, kommt es auf die Verpflichtung im Innenverhältnis an. Das gilt in erster Linie für gesamtschuld... |