Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsergänzungsanspruch des nichtehelichen Kindes
Normenkette
BGB §§ 1934b, 2325, 2332, 2338a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Teilurteil vom 03.11.2000; Aktenzeichen 5 O 295/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 6. Januar 1981 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 14. Oktober 1992 verstorbenen K. A. R. (Erblasser). Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Über den Nachlass nach K. A. R. haben sich die Parteien mit Ausnahme eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (Anspruch auf Ergänzung des Erbersatzanspruchs) auseinander gesetzt.
Mit notariellem Vertrag vom 18. Mai 1983 übertrug der Erblasser das Forstgut B. schenkweise an seine Schwester U. S. sowie deren Kinder P. und F. S. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über den Wert des Forstguts im Zeitpunkt der Schenkung sowie hinsichtlich der nicht verbrauchbaren Gegenstände zusätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass nichtehelichen Kindern vor Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes in Fällen der vorliegenden Art Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zustehen. Weiterhin sei das Forstgut unter Berücksichtigung der Familientradition eine Grundbuchposition ohne wirtschaftlichen Wert. Letztlich sei das Forstgut als Landgut gemäß § 2049 BGB lediglich mit dem niedrigeren Ertragswert im Rahmen der Pflichtteilsergänzung anzusetzen. Dieser Ertragswert sei so niedrig, dass eine Pflichtteilsergänzung nicht in Betracht komme. Ein Auskunftsanspruch über den Wert des Forstguts B. bestehe somit nicht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, auch nach der bis 1998 geltenden gesetzlichen Regelung stünden nichtehelichen Kindern in gleicher Weise wie ehelichen Kindern Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Eine Bewertung des Forstguts lediglich nach dem Ertragswert komme vorliegend nicht in Betracht, weil kein pflichtteilsberechtigter Erbe mit der Schenkung bedacht worden sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und wiederholt ihre Rechtsansicht, dass dem Kläger als nichtehelichen Kind vorliegend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zustehe. Darüber hinaus handele es sich bei der Übertragung des Forstguts B. nicht um eine Schenkung, weil es Zweck der Übertragung gewesen sei, das Gut entsprechend der Familientradition und Familienbindung zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung
die Übertragung des Forstguts B. an die Schwester des Erblassers U. S. sowie deren P. und F. S. als Schenkung angesehen
und
- einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Erbersatzergänzungsanspruch) des Klägers bejaht.
Zu 1:
Dass es der Wille des Erblassers war, das Forstgut B. seiner Schwester und deren Kinder F. und P. schenkweise zu übertragen, ergibt sich bereits aus Ziffer 1 des notariellen Vertrags vom 18. Mai 1983. Dort heißt es:
„Herr K. A. R. schenkt und überträgt hiermit im Wege vorweggenommener Erbfolge das Forstgut B. nämlich …”.
Die Schenkungsabrede (Einigung über die Unentgeltlichkeit) ist somit ausdrücklich notariell vereinbart.
Zudem haben die Schwester des Erblassers und deren Kinder F. und P. durch die Übertragung des Forstguts B. eine Zuwendung von erheblichem Wert erhalten (der Kläger hat den Wert des Forstguts mit etwa 11 Mio. DM angegeben), ohne an den Erblasser materielle Gegenleistungen zu erbringen. Es ist daher von einer Schenkung auszugehen. Dass, die Übertragung des Forstguts B. im Hinblick auf eine nicht näher begründete „Familientradition” und „Familienbindung” erfolgt ist, ist rechtlich nicht erheblich. Ob und gegebenenfalls in weichem Umfang die auf S. 7 der Berufungsbegründung (= GA Bl. 642) dargelegten Vereinbarungen wertmindernd zu berücksichtigen sind, ist für den Auskunftsanspruch nicht relevant.
Zu 2:
Das Landgericht ist auch mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger als nichtehelichem Sohn des Erblassers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der schenkweisen Übertragung des Forstguts B. zusteht. Nach § 1934 b Abs. 2 BGB sind zwar auf den Erbersatzanspruch die §§ 2325 ff. BGB, die die Pflichtteilsergänzung regeln, nicht anwendbar. Von der in § 1934 b Abs. 2 BGB angeordneten sinngemäßen Anwendung bzw. Nichtanwendung von Pflichtteilsregeln auf den Erbersatzanspruch ist abe...