Tenor
I.
Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO, § 24, 25 StVG, 250aBKat" zu der Geldbuße von 500,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Es hat zum Tatgeschehen u.a. die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 08.11.2017 gegen 09:30 Uhr die Industriestraße in Köln an der Anschlussstelle Köln - Niehl als Führer des Lkw (Sattelzugmaschine) mit dem amtlichen Kennzeichen xx-yy 41, Fabrikat A (NL) in Fahrtrichtung Dortmund. Das Fahrzeug hat ein tatsächliches und zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
Im fraglichen Teilstück ist die Industriestraße durch Verkehrszeichen 251 mit Zusatzzeichen 3,5 t für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht gesperrt, da es sich hierbei um eine Autobahnauffahrt zur BAB 1 handelt. Die Autobahn führt ab der Anschlussstelle Köln-Niehl, ohne Abfahrtsmöglichkeit im direkten Weg über die Leverkusener Autobahnbrücke = die Leverkusener Rheinbrücke.
Aufgrund des maroden und baufälligen Zustandes der Brücke, ist die Brücke durchgehend seit dem 25.06.2014 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt. Spätestens seit dem 19.09.2017 war die Sperrung für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht derart weiträumig ausgeschildert, dass gleich von welcher Zufahrt man in Richtung Sperrung fährt, man jedenfalls fünf Ankündigungs- (Hinweis-), bzw. Verbotsschilder passiert, bevor man zu dem gesperrten Teilstück kommt. Auch auf der Industriestraße wird mindestens 6-mal darauf hingewiesen, dass eine Auffahrt auf die BAB 1 nur für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen bzw. zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t erlaubt ist. Die Verkehrsführung ist an der Stelle so geregelt, dass zwei Spuren nach rechts auf die Autobahn 1 Richtung Dortmund gehen, Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen dagegen geradeaus, auf dem ganz linken Fahrstreifen der Industriestraße fahren.
Hinsichtlich der Beschilderung stellt sich die Situation wie folgt dar:
...
325 Meter vor der Schranke weist eine beidseitig aufgestellte Bodenbeschilderung (Verkehrszeichen 131; Achtung Lichtzeichenanlage) auf eine Lichtzeichenanlage hin.
Unmittelbar hinter diesem Verkehrszeichen sind auf der linken Fahrbahnseite der Industriestraße Leitbaken (Schraffenbaken) aufgestellt.
Die Verkehrsführung gestaltet sich spätestens ab diesen Zeitpunkt derart, dass sich ganz links die Leitbake, ein Betonrandstreifen und eine Randlinie befindet. Die linke Fahrbahn hat eine Breite von ca. 3,5 Metern. Sie wird durch jeweils eine gelbe Leitlinie von der mittleren und rechten Spur getrennt. Die mittlere und rechte Spur haben jeweils nur noch eine Fahrbahnbreite von 3 Metern. Es befinden sich mindestens 7 Leitbaken auf einer Strecke von gut 100 Metern auf der linken Fahrbahnseite.
Gut 50 Meter hinter dem Zeichen 131 beginnt die durchgezogene Linie (Zeichen 295) in Gelb.
Etwa 125 Meter hinter Zeichen 131 ist ein ca. 20-25 Meter langer "Trichter". Auf den jeweiligen Mittellinien zwischen der rechten und der mittleren, sowie zwischen der mittleren und der linken Spur stehen dicht hinter einander jeweils 7 Leitschwellen (mit Pfeilbake). Ein Wechsel der Spur ist damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Spuren werden mittels Vario Guard voneinander getrennt.
...
Der Betroffene hat hinsichtlich der Verletzung des Durchfahrtverbotes und hinsichtlich der Nichtbeachtung der Verkehrseinrichtungen (hier Leitbaken und Leitschwellen) welche die Straßenfläche zusätzlich kennzeichnen, aufgrund der eindeutigen Beschilderung, mit jedenfalls bedingtem Vorsatz gehandelt, indem er einen Verstoß billigend in Kauf genommen hat. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft."
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung des durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33 angeordneten Durchfahrtverbots verurteilt und dabei auch die zum 19. Oktober 2017 neu geschaffene Regelung der Nr. 250a BKatV angewendet, wonach die Nichtbeachtung des Verkehrsverbots dann mit einer Regelbuße von 500 € und einem zweimonatigen Fahrverbot geahndet wird, wenn "die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war" und der Verstoß vorsätzlich begangen worden ist. Zur Begründung hat das Tatgericht ausgeführt:
"Bei den sich ca. 325 Meter vor der Schranke befindlichen Leitbaken handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung welche in Anlage 4 lfd. Nr. 2 zu § 43 Abs. 3 StVO aufgeführt ist.
Die Leitbaken befinden sich zwar n...