Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung und Anwendung des durch Zeichen 251 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordneten Durchfahrtverbots, wenn die betroffene Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet ist (Zif. 250a BKat n. F.; hier: Leverkusener Rheinbrücke).

 

Tenor

  • I.

    Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • II.

    Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 24 StVG, 141.1BKat" zu der Geldbuße von 150,-- € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots ausdrücklich abgesehen. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 28.10.2017 gegen 08:26 Uhr die Jstraße in L an der Anschlussstelle L - O als Führer des Lkw mit dem Kennzeichen XX-xx 3114, Fabrikat E in Fahrtrichtung E2. Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Im fraglichen Teilstück ist die Jstraße durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 3,5 t (VZ 253) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht gesperrt, da es sich hierbei um eine Autobahnauffahrt zur BAB 0 handelt. Die Autobahn führt der Anschlussstelle L-O, ohne Absatzmöglichkeiten im direkten Weg über die Mer Autobahnbrücke = die Mer Rheinbrücke.

Aufgrund des maroden baufälligen Zustandes der Brücke, ist die Brücke durchgehend seit dem 25.06.2014 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt. Spätestens seit dem 25.06.2014 war die Sperrung für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht weiträumig ausgeschildert, und zwar derart, dass gleich von welcher Zufahrt man in Richtung Sperrung fuhr, man jedenfalls zwei Ankündigung- bzw. Verbotsschilder passierte, bevor man zu dem gesperrten Teilstück kommt. Auf der Jstraße wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Auffahrt auf die BAB 0 nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t erlaubt ist. Die Verkehrsführung ist an der Stelle so geregelt, dass zwei Spuren nach rechts auf die Autobahn 1 Richtung E2 gehen, Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen dagegen gerade aus, auf dem ganz linken Fahrstreifen der an dieser Stelle dreispurigen Jstraße fahren. (...).

(...) Aufgrund einer Vielzahl von Missachtung der bestehenden Verkehrsvorschriften wurde zum Schutz der Mer Brücke im September 2017 eine Schrankenanlage rund um die Brücke installiert. Damit ist für den Schwerlastverkehr, d. h. für Fahrzeuge schwerer als 3,5 Tonnen, nicht mehr möglich die Brücke zu benutzen. Die Anlage besteht aus einer Wiegevorrichtung und einer automatischen Schrankenschließanlage mit Lichtzeichenregelung. Auch auf der Jstraße an der Anschlussstelle L-O ist eine Schrankenanlage errichtet worden. Die Schrankenanlage reagiert derart, dass die Schrank auf Gewicht reagiert und sich beim zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t schließt. Diese Schrankenanlage ist der Betroffene rein gefahren."

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer (einfachen) Verletzung des durch Zeichen 251 angeordneten Durchfahrtverbots verurteilt, es hat es jedoch abgelehnt, auf den vorliegenden Fall die zum 19. Oktober 2017 neu geschaffene Regelung der Nr. 250a BKatV anzuwenden, wonach die Nichtbeachtung des Verkehrsverbots dann mit einer Regelbuße von 500 € und einem zweimonatigen Fahrverbot geahndet wird, wenn "die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war" und der Verstoß vorsätzlich begangen worden ist. Zur Begründung hat das Tatgericht ausgeführt:

"Es ist schon fraglich, ob die Norm überhaupt anwendbar ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tatbestandes 141742 ist, dass die gemäß Verkehrszeichen 251 StVO gesperrte Straßenfläche zusätzlich durch eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO gekennzeichnet ist. Eine solche Verkehrseinrichtung sind etwa Schranken, Sperrpfosten, Leitschwellen usw.. Diese Verkehrseinrichtungen ergeben sich aus Anl. 4 zur StVO (laufende Nr. 1-7 [richtig: 1-4]). Derartige Verkehrseinrichtungen befinden sich auf der Jstraße nicht. Dies ist dem Gericht aufgrund vielfältiger Parallelverfahren bekannt. Fahrzeugführer, die die Jstraße bis zur Anschlussstelle L-O befahren, fahren lediglich an den Verbotsschilder Fahrzeug über 3,5 t verbunden mit der Sperrung für Kfz breiter als 2,3 m vorbei, wenn sie sich der Schrankenanlage nähern. Im weiteren Verlauf gelangen sie dann zu der Schrankenanlage, welche ihrerseits durch die auf den Lichtbildern der Bußgeldakte ersichtlichen Leitschwellen im Sinne der laufenden Nr. 3 der Anlage 4 zusätzlich gekennzeichnet sind. Sie werden dann aus der Schrankenanlage über die Jstraße herausgefü...

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