Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 312 F 68/20) |
Tenor
I. Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, über die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.07.2020 (312 F 68/20) ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und diese zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Beteiligten mögen innerhalb der genannten Frist mitteilen, ob eine Rücknahme der Beschwerde/der Anschlussbeschwerde in Erwägung gezogen wird.
Gründe
I. 1. Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - XI ZB 121/17 - juris Rn. 10; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, § 238 Rn. 73). Für die Abänderung kommt es nicht auf das Ausmaß einzelner veränderter Umstände an, sondern darauf, ob sich die gesamten für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH, Urteil vom 10.10.1984 - IVb ZR 12/83 - juris Rn. 27; Bömelburg, a.a.O., § 238 Rn. 80).
2. Gemessen daran hat der Antragsteller ausreichend substantiiert vorgetragen, dass nach der Entscheidung des Senats vom 21.02.2017 (25 UF 149/16) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eingetreten ist, die eine Abänderung rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, aber auch des Antragstellers hat das Amtsgericht die sich aus dem fortschreitenden Lebensalter des gemeinsamen am 07.11.2015 geborenen Kindes der Beteiligten resultierenden Veränderungen der Arbeitsmöglichkeit der Antragsgegnerin angemessen und hinreichend bei der angegriffenen Entscheidung berücksichtigt und diese mit 75 % einer Vollzeitstelle beziffert.
a) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des betreuenden bedürftigen Elternteils. Die Lebensstellung richtet sich danach, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 7 Rn. 91). Es ist hiernach derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der betreuende Elternteil kann nur insoweit Unterhalt verlangen, als er seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken muss.
Gemäß § 1615 l Abs. 2 Sätze 2-5 BGB ist der Vater eines Kindes verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit von dieser wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
b) Im Gleichlauf mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber im Rahmen einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 75 % nachzugehen.
aa) Für eine Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen. Dazu gehören sowohl die Umstände bezüglich der Person des Kindes als auch die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation (Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 7 Rn. 25, 244 f.). Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit - wie hier - auf die Betreuungssituation abgestellt wird, ist ein eingehender, einzelfallbezogener und substantiierter Vortrag dazu notwendig, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, überhaupt oder weitergehender als bisher erwerbstätig zu sein (Bömelburg, a.a.O., § 7 Rn. 247). Eine Verlängerung aus elternbezogenen Gründen ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Eine solche kann sich ergeben, wenn der betreuende Elternteil neben der Erwerbstätigkeit in einem besonderen Maße die Erziehung, Versorgung und Betreuung des Kindes gewährleisten. Wenn Gründe in der Pe...