Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB

 

Leitsatz (amtlich)

Da der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB bei dem LG endet, kann sich die Zuständigkeit für die Verwerfung eines gleichwohl bei dem LG eingelegten Rechtsmittels gegen dessen Entscheidung als unzulässig nur aus einer allgemeinen Überordnung im Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Soweit das LG in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm das OLG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht generell nicht mehr im Instanzenzug übergeordnet. Wenn das Bundesamt für Justiz, welches im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz hat, das Ordnungsgeldverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet hat, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des LG in diesem Verfahren deshalb nicht mehr dem OLG zur Entscheidung vorzulegen (Abgrenzung zu Senat, GPrax 2009,29 f.).

 

Normenkette

HGB § 335 Abs. 4-5; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 18.02.2011; Aktenzeichen 35 T 1196/10)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2011 gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 18.2.2011 - 35 T 1196/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Rechtsmittel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3.3.2011 an das OLG Köln gerichtet ist. Eine weitere Entscheidung des OLG ergeht nicht.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG Köln werden nicht erhoben.

 

Gründe

1. Das Bundesamt für Justiz hat nach den Feststellungen des LG der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 18.3.2010 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2008 nicht bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht habe, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. EUR 2.500,- angedroht. Mit weiterer Verfügung vom 23.6.2010 hat das Bundesamt dieses Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2.7.2010 hat das LG Bonn durch Beschluss vom 18.2.2011 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wird u.a. auch ausgeführt, dass eine weitere Beschwerde gegen ihn nicht zulässig sei.

Mit Schreiben vom 25.2.2011, das am 28.2.2011 bei dem LG Bonn eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 18.2.2011 Beschwerde erhoben. Daraufhin hat das LG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.3.2011 erneut darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss vom 18.2.2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, und zugleich angefragt, ob sie, die Beschwerdeführerin, eine Vorlage der Akte an das OLG Köln wünsche, "das für die Entscheidung über die weitere, unzulässige Beschwerde zuständig" sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem an das LG gerichteten ausführlichen weiteren Schreiben vom 3.3.2011 u.a. erklärt hatte, dass sie eine Vorlage der Akte an das OLG wünsche, hat das LG die Sache dem OLG vorgelegt.

2. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG vom 18.2.2011 ist unzulässig. Allerdings ist das OLG zur Entscheidung über das Rechtsmittel nur insoweit berufen, als es mit der in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3.3.2011 geäußerten Bitte um Vorlage der Akte an das OLG von der Beschwerdeführerin angerufen worden ist. Insoweit ist das OLG - wie jedes andere von einem Beteiligten angerufene Gericht - gehalten, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen und, wenn sie nicht gegeben ist, zu verneinen. Entgegen den Ausführungen in dem Hinweisschreiben des LG Bonn vom 1.3.2011 ist das OLG dagegen (im Übrigen) bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig.

Das LG hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren endete und endet der Rechtsmittelzug bei dem LG. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG war und ist hier nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (§ 335 Abs. 5 Satz 4 bzw. Satz 6 HGB in den wechselnden, jedoch in der Sache übereinstimmenden Fassungen des Gesetzes) nicht gegeben.

Gleichwohl hat sich der Senat in den Fällen, in denen das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden war, als zuständig angesehen, über eine gegen die Beschwerdeentscheidung des LG im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB eingelegte weitere Beschwerde zu entscheiden (und diese weitere Beschwerde dann jeweils in Anwendung von § 335 Abs. 5 Satz 4 bzw. später Satz 6 HGB als unzulässig zu verwerfen). Grund hierfür war, dass es sich bei dem gerichtlichen Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 335 Abs. 4 HGB) und das OLG nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht dem LG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell im Rechtsmittelzug übergeordnet war. Nach § 28 Abs. 1 FGG entschied über eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung generell das OLG, so dass e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?