Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauchsprüfung bei nachträglicher Zustimmung des Vaters zu scheidungsakzessorischem Statuswechsel
Leitsatz (amtlich)
Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkennt-nis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prüfung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.
Normenkette
AufenthG § 85a; BGB § 1597a Abs. 2, § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19-20; PStG §§ 48, 51; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 378 III 142/17) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.
Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B - Ausländerstelle - die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Geburtseintrag für das Kind K. (Beteiligten zu 6). K. wurde am xx.11.2016 in A geboren, nachdem seine am xx.xx.1989 in C geborene Mutter (Beteiligte zu 3) mit ihrem am xx.xx.1989 in C geborenen früheren Ehemann (Beteiligter zu 7) - beide sind mazedonische Staatsbürger - und zwei gemeinsamen Kindern (der am xx.xx.2012 geborenen N. und dem am xx.xx.2014 geborenen D.) am xx.09.2016 ohne ausländerrechtliche Erlaubnis nach Deutschland eingereist war. Die am xx.xx.2013 in C geschlossene Ehe war am xx.09.2016 gemäß Art. 39 des mazedonischen Familiengesetzes rechtskräftig geschieden worden. Mit Urkunde Nr. xxx/16 des Standesamts A vom xx.12.2016 erklärte der am xx.xx.1959 in C geborene mazedonische Staatsbürger U. C. (Beteiligte zu 4), der im Inland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, dass er die Vaterschaft zu dem Kind K. anerkenne. Die durch Reisepass ausgewiesene Mutter bezeichnete sich in der Urkunde als ledig und stimmte der Anerkennung der Vaterschaft zu. Der Anerkennende wurde als Vater des Kindes im Geburtsregister eingetragen. K. wohnt seit dem Frühjahr 2017 mit seiner Mutter, deren geschiedenem Ehemann und den beiden älteren Kindern ... im Landkreis B.
Das von der Ausländerbehörde des Landkreises B (Beteiligter zu 5) wegen Zweifeln an der Richtigkeit der beurkundeten Abstammung angerufene Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, statt Herrn C. den geschiedenen Ehemann der Mutter als Vater einzutragen. Gegen diesen ihr am 08.12.2017 zugestellten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die am 11.12.2017 im Namen des Kindes und im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Mutter, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine notariell beurkundete Erklärung des geschiedenen Ehemannes vom xx.02.2018, wonach er der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 zustimme.
II. 1. Die nach § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist neben dem Kind, das gemäß §§ 1626a Abs. 3, 1629 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 KSÜ durch seine sorgeberechtigte Mutter vertreten wird, auch die Mutter selbst beschwerdeberechtigt. Denn in der Änderung des mit ihrer Zustimmung nach § 1595 Abs. 1 BGB erfolgten Geburtsregistereintrags liegt bereits unabhängig von dem erweiterten Beschwerderecht der Mutter in Abstammungssachen nach §§ 172 Abs. 1 Nr. 2, 184 Abs. 3 FamFG ein unmittelbar nachteiliger Eingriff in ihre subjektive Rechtsstellung gemäß §§ 59 Abs. 1, 60 S. 3 FamFG.
2. In der Sache ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerden gehindert, solange nicht im Verfahren nach § 85a AufenthG geklärt worden ist, ob die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn C. mit nachträglicher Zustimmung des geschiedenen Ehemanns der Mutter missbräuchlich war.
a) Gemäß §§ 48, 49 PStG ordnet das Gericht die Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandsregistereintrags an, wenn nachgewiesen wird, dass der bestehende Eintrag von Anfang an unrichtig und die nunmehr begehrte Eintragung richtig ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH FamRZ 2017, 1337 [Rn. 12]). Das Gericht hat sich von Amts um eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu bemühen (§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, §§ 26 ff. FamFG); auch Feststellungen der Ausländerbehörde können dazu gehören, obgleich das Gericht daran im Regelfall nicht gebunden ist (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 13, 15 ff.]).
b) Die in Rede stehende Eintragung in das Geburtsregister war von Anfan...