Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen..

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I. Das Amtsgericht A. hatte zunächst mit Beschluss vom 16.07.2010 gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts bezüglich zweier Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet. Nach Vollzug der Untersuchungshaft ab dem 16.07.2010 setzte das Landgericht A. den auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl mit Beschluss vom 08.09.2010 unter Auflagen außer Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tage aus der Haft entlassen.

Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das Amtsgericht unter Aufhebung des vorbezeichneten Haftbefehls die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wegen insgesamt neun Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet und den - auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß §§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO gestützten - Haftbefehl mit weiterem Beschluss vom selben Tage unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Die vom Beschuldigten hinterlegte Kaution von 7.500,- € aus dem Beschluss vom 06.09.2010 gilt auch als Sicherheit für diese Verschonung und bleibt hinterlegt;

2. Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen;

3. Der Personalausweis bleibt hinterlegt;

4. Er hat sich zwischen 24.00 Uhr und 05.30 Uhr an seiner Wohnanschrift in H. aufzuhalten;

5. Er hat ein jegliches Kontaktverbot zu folgenden Personen einzuhalten : ...

6. Er hat allen polizeilichen und gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten.

Die Staatsanwaltschaft A. hat unter dem 25.01.2011 Anklage gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten M. A. C. und J. N.C. erhoben. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zur Last gelegt worden, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 15.07.2010 in H. und anderenorts durch 12 selbständige Handlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls oder Hehlerei verbunden hatte, eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, sich oder einem Dritten verschafft zu haben, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Gegenstand der Anklage sind - neben den bereits im Haftbefehl vom 17.12.2010 bezeichneten Taten - drei weitere Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. hat die Anklage mit Beschluss vom 28.02.2011 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet sowie - soweit es den Beschwerdeführer betrifft - die gegen ihn am 17.12.2010 beschlossene Untersuchungshaft und Maßnahmen gemäß § 119 StPO aus den fortdauernden Gründen ihrer Anordnung aufrecht erhalten und mit den fortbestehenden Auflagen weiterhin außer Vollzug gesetzt.

Nach Beginn der Hauptverhandlung am 30.03.2011 hat die Kammer - auf mehrere, unter dem 28.02.2011 und 14.03.2011 gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kontaktverbote bezüglich J.N. C. (seinem im selben Haus lebenden Schwiegervater) und A. A. (seinem Vater) - mit Beschluss vom 04.04.2011 die im Haftverschonungsbeschluss vom 17.12.2010 angeordnete Auflage eines Kontaktverbots bezüglich J. N. C. aufgehoben. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hat der Vorsitzende der Kammer dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es "weiter unverändert" abgelehnt werde, weitere, mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr angeordnete Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss, namentlich das Kontaktverbot zu dem Vater, das im Gegensatz zu dem Kontaktverbot zu dem Schwiegervater leichter zu überwachen sei, aufzuheben.

Mit Beschluss vom 15.04.2011 hat die Kammer sodann die Hauptverhandlung aufgrund eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegen einen Schöffenrichter ausgesetzt und die Verteidiger der Angeklagten mit Blick auf die erforderliche Neuterminierung (etwa 10 Verhandlungstage) um Mitteilung gebeten, wann sie in der Zeit zwischen dem 31.08.2011 und dem 23.09.2011 oder in der Zeit zwischen dem 12.10.2011 und dem 04.11.2011 zur Verfügung stünden. Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen hat der Vorsitzende am 29.04.2011 angemerkt, dass eine Terminierung - um den Angeklagten die Vertretung durch ihre jeweiligen Wahlverteidiger zu ermöglichen - erst ab dem 13.10.2011 möglich sei, und Hauptverhandlungstermin auf den 13.10.2011 sowie acht Folgetermine bestimmt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.05.2011 hat der Beschwerdeführer "gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.04.2011 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 17.12.2010 aufzuheben". Zur Begründung hat er insbesondere vortragen lassen, dass der Fortbestand des Haftbefehls und die mit dem Verschonungsbeschluss verbundenen Belastungen in Anbetracht der Dauer des Verfahrens unverhältnismäßig seien. Die Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 04.04.2011 hat er damit begründet, dass es sich bei...

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