Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 303/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 (1 O 303/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 - 257 C 391/18y - (vgl. Bl. 268 ff., 290 ff. EA) sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 - 3 R 79/19p - (vgl. Bl. 258 ff., 287 ff. EA).
Mit Beschluss vom 05.10.2020 - 1 O 303/20 - (Bl. 444 ff. EA) hat das Landgericht Bonn den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten seiner Einwendungen wird auf seine Schriftsätze vom 09.11.2020 (Bl. 472 ff. EA), 18.12.2020 (Bl. 861 ff. EA), 11.01.2021 (Bl. 956 ff. EA), 16.02.2021 (Bl. 1092 ff. EA) und 29.03.2021 (Bl. 1131 ff. EA) verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 - 1 O 303/20 - die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 - 257 C 391/18y - sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 - 3 R 79/19p - zu versagen, hilfsweise: das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner beantragen sinngemäß,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bonn nur über den in dem Schreiben des Antragstellers vom 30.09.2020 (Bl. 325 ff. EA) enthaltenen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 - 257 C 391/18y - (vgl. Bl. 268 ff., 290 ff. EA) zu versagen, entschieden hat (vgl. Bl. 444 ff. EA). Eine Entscheidung über den vom Antragsteller in dem vorgenannten Schreiben darüber hinaus gestellten Antrag, auch die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 - 3 R 79/19p - (vgl. Bl. 258 ff., 287 ff. EA) zu versagen, ist demgegenüber bislang vom Landgericht Bonn noch nicht getroffen worden und wird nachzuholen sein. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich dementsprechend auf den erstgenannten Antrag.
2. Die sich aus Art. 46 i.V.m. Art. 45 EuGVVO ergebenden Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckung liegen jedoch nicht vor.
a) Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, dass eine Unvereinbarkeit des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21.11.2019 mit dem ausschließlichen Gerichtsstand in Verbrauchersachen gem. Art. 17 f. EuGVVO nicht gegeben ist (Art. 45 Abs. 1 lit. e) EuGVVO).
aa) Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 EuGVVO. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist ein Verbraucher eine Person, die im Einzelfall einen streitgegenständlichen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine berufliche oder gewerbliche Zwecksetzung eines Vertrags liegt vor, wenn dieser im konkreten Fall mit Rücksicht auf eine selbstständige berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit oder Stellung abgeschlossen wird (vgl. Paulus, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 60. EL August 2020, Art. 17 Rn. 25). Maßgeblich für den Ausschluss des Verbraucherschutzes ist damit, ob der Vertrag auch einem selbständigen gewerblichen oder beruflichen Zweck dient oder auch dem Zweck einer für die Zukunft geplanten beruflichen Tätigkeit. Arbeitnehmer, die im Hinblick auf ihren Beruf Verträge abschließen, sind dagegen als Verbraucher anzusehen (vgl. Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 17 Rn. 3). Der Antragsteller hat die Antragsgegner im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung als angestellter Universitätsprofessor an der Technischen Universität A und damit nicht im Hinblick auf eine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit mandatiert.
bb) Allerdings handelt es sich bei diesem Mandat nicht um...