Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 21.04.2023 - 26 WF 48/23 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe [1.] als auch für den Berichtigungsantrag [2.].
1. Der Senat hält daran fest, dass die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 11.05.2023 rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Wie im Ausgangsbeschluss dargelegt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller mangels Anwaltszwangs im betreffenden Verfahren nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe benötigte, um die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs trotz Mittellosigkeit fristgerecht einlegen zu können. Die Mittellosigkeit eines Beteiligten stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist, was nur dann der Fall ist, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, FamRZ 2019, 1337-1339, juris Rn. 11 mwN).
Soweit der Antragsteller meint, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Einlegung der sofortigen Beschwerde seien gleichzusetzen, und insofern auf § 16 Nr. 2 RVG Bezug nimmt, wonach es sich bei dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, um dieselbe Angelegenheit handelt, wird verkannt, dass es sich hierbei um eine rein gebührenrechtliche Bewertung handelt. Die Vorschrift des § 16 RVG dient der Ermittlung, ob eine oder mehrere - gebührenrechtliche - Angelegenheiten vorliegen und damit in demselben Rechtszug nur eine Gebühr oder mehrere Gebühren entstehen bzw. vom Rechtsanwalt beansprucht werden können (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 16 RVG Rn. 3). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Einlegung eines Rechtsmittels prozessual gleichzusetzen sind. Wäre dem so, bedürfte es, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dies ist aber der Fall (vgl. dazu BGH, aaO, Rn. 10 mwN).
2. Der Senat hält ferner daran fest, dass der wiederholt gestellte Berichtigungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Wort "Kindesvater" sei ein Schimpfwort, das "Hurenbock" bedeute, unbegründet ist. Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16154135 |