Tenor
Die Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Berichtigungsantrag wird abgelehnt.
Gründe
I. 1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Kindesvaters ist zulässig. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für den Beteiligten unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829 ff., juris Rn. 36). Das trifft auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - IV ZA 5/18, juris Rn. 1) und grundsätzlich noch nachträglich abgeändert werden kann.
2. In der Sache hat die Gegenvorstellung jedoch keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung des Kindesvaters ist sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.
a) Zutreffend wird mit der Gegenvorstellung allerdings geltend gemacht, dass dem Befangenheitsgesuch, gegen dessen Verwerfung er sich zu Wehr setzen will, nicht (insgesamt) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
aa) Weil über die Ordnungsmittelanträge im ersten Rechtszug entschieden worden ist und das Ordnungsmittelverfahren selbst damit beendet ist, kann mit dem Befangenheitsgesuch zwar von vornherein nicht mehr erreicht werden, dass ein anderer Amtsrichter anstelle der abgelehnten Amtsrichterin doch noch eine Entscheidung zugunsten des Kindesvaters trifft. Eine in der Sache abweichende Entscheidung ist in Bezug auf die Ordnungsmittelanträge nur noch durch das Beschwerdegericht möglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom 31. März 2023 verwiesen.
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber noch in Bezug auf einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bestehen, der gerade im Ordnungsmittelverfahren gestellt worden ist und über den die abgelehnte Amtsrichterin noch nicht entschieden hat, weil der Kindesvater im Falle des Erfolges seines Befangenheitsgesuchs zumindest erreichen könnte, dass ein anderer Amtsrichter als der abgelehnte über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag entscheidet. Das Amtsgericht kann auch grundsätzlich für zurückgewiesene Ordnungsmittelanträge Verfahrenskosten bewilligen.
b) Die beabsichtigte sofortige Beschwerde bietet aber dennoch keine hinreichende Aussicht Erfolg, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist (aa) und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben kann (bb).
aa) Die sofortige Beschwerde muss gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs eingelegt werden. Das ist nicht geschehen. Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann die Frist nicht wahren, sondern nur die Einlegung der sofortigen Beschwerde selbst.
bb) War ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihm zwar gemäß § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Beteiligter ist unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist verhindert, wenn er in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen Anwalt das Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 462/11, FamRZ 2012, 705 ff., juris Rn. 9). Weil in Umgangsverfahren einschließlich eines Ordnungsmittelverfahrens aber auch vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang besteht (§ 114 FamFG), benötigte der Kindesvater keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, um die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs fristgerecht einzulegen. Dementsprechend kann er auch nicht wegen Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde verhindert gewesen sein. Er hätte die sofortige Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist selbst einlegen und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist auch nicht von der vorherigen Einzahlung einer Gerichtsgebühr abhängig. Ein Anspruch auf Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor endgültiger kostenpflichtiger Rechtsmitteleinlegung besteht nicht. Weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Verhinderung der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde wegen Mittellosigkeit ausscheidet, hat der Kindesvater keine Möglichkeit mehr, die sofortige Beschwerde noch fristwahrend einzulegen.
II. Der wiederholt gestellte Berichtigungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Wort "Kindesvater" sei ein Schimpfwort, das "Hurenbock" bedeute, ist weiterhin unbegründet. Die Verwendun...