Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 199/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.6.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (28 O 199/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.6.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil dieser mangels Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Antragstellerin unzulässig ist.
1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift im Eilverfahren entsprechend anwendbar ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 - 7 W 27/18, NJW-RR 2019, 361; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.5.2014 - 16 U 4/14, BauR 2014, 1525), muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 HS 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Auch wenn damit Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 2.2.1996 - I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig (BGH, Urt. v 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332). Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne weiteres möglich ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn triftige Gründe - etwa schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen - vorliegen und vom Kläger dargelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2018 - I ZR 257/16, juris; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.5.2014 - 16 U 4/14, BauR 2014, 1525).
a. Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin vorliegend durch die Angabe der c/o-Anschrift ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gerecht geworden. Soweit Sie sich auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen hat (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 - 7 W 27/18, NJW-RR 2019, 361), hat sie die insoweit maßgebenden Gründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Allein die von ihr geäußerte Befürchtung, dass Journalisten sie und ihre Familie an ihrer Privatanschrift aufsuchen würden und sie dann "vermutlich gezwungen" wäre, ihren Wohnort zu wechseln, vermag ein im vorliegenden Fall relevantes Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Der Wunsch nach einem Schutz der Privatsphäre besteht bei der überwiegenden Anzahl prominenter Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer sonstigen Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen bzw. durch Ereignisse in ihrem Umfeld in diese gezogen werden. Gerade in presserechtlichen bzw. im Hinblick auf einen geforderten Persönlichkeitsschutz geführten Verfahren, wie sie der Senat schwerpunktmäßig entscheidet, würde dies die Angabe einer c/o-Anschrift zur Meidung der Bekanntgabe der Privatanschrift nahezu zum Regelfall machen, was dem Ausnahmecharakter des Merkmals "Geheimhaltungsinteresse" nicht gerecht würde.
b. Auch die von der Antragstellerin weiter hilfsweise angegebene Anschrift ihrer vermeintlichen Arbeitsstelle in Singapur genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen nicht. Zur Meidung von Wiederholungen kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Anders als dies die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung geltend macht, stellt nicht die theoretische Erreichbarkeit der Antragstellerin unter der fraglichen Adresse das Problem dar, sondern vielmehr der Umstand, dass sie keinen Firmennamen bzw. Arbeitgeber benannt hat, der an dieser Anschrift ansässig ist und über den sie dann unter dieser Anschrift zu erreichen ist. Ihr Vortrag, dass am Empfang des betreffenden Gebäudes - nach Internetrecherche des Senats ein 45-stöckiges Hochhaus - ihr Name hinterlegt sei und jederzeit nach ihr g...