Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 188/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2021 - wobei die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) getroffenen Anordnungen unberührt bleiben - im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem der Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
verboten
1. in Bezug auf die Antragstellerin zu 11) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:
"Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben - das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein. Vor allem B, die noch in Deutschland wohnt, gilt als kritisch."
2. in Bezug auf die Antragstellerin zu 12) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:
"Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben - das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein."
wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag "Clan ohne Klasse", in der Printausgabe des E Mai 2021, S. 33 bis 35 (Anlage ASt 1) und/oder dem Online-Beitrag "Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands" vom 23.4.2021, veröffentlicht seit dem 23.4.2021, 18:25 Uhr unter der URL Internetadresse 1 (Anlage ASt 6).
Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 11) in Höhe von 3/8 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 12) in Höhe von 2/7 trägt die Antragsgegnerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsgegnerin zu 1/10 und die Antragsteller zu 2) bis 17) zu 9/10. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 410.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 390.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Berichterstattung, die unter der Überschrift "Clan ohne Klasse" auf den Seiten 28-35 der Mai-Ausgabe 2021 des "E" (Anlage ASt 1) sowie ab dem 23.4.2021 unter der Überschrift "Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands" auf Internetadresse 2 (Anlage ASt 6) erschienen ist, auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.6.2021 überwiegend zurückgewiesen. Es hat lediglich den Anträgen der Antragstellerin zu 1) auf Unterlassung von Spekulationen über eine personelle Veränderung innerhalb der Firma stattgegeben (Antrag zu 1)). Die weiteren Anträge der Antragsteller zu 2) bis 17) seien dagegen schon unzulässig, weil es hinsichtlich dieser an der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift fehle.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17), mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie machen geltend, die Kammer habe die Antragsteller zu 2) und 3) schon nicht darauf hingewiesen, dass auch bei ihnen Zulässigkeitsbedenken bestünden, sondern nur die Antragsteller zu 4) bis 17). Sie sind der Ansicht, schon die Angabe der Anschrift der Antragstellerin zu 1), jedenfalls aber die Angabe der Adressen der sog. Z-Offices erfülle die Anforderungen, die an eine ladungsfähige Anschrift zu stellen seien. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien als Managing Partner regelmäßig am Sitz der Antragstellerin zu 1) - ihrer Arbeitsstätte - anzutreffen. Für die Antragsteller zu 4) bis 17) als Gesellschafter stelle der Sitz der Antragstellerin zu 1) ebenfalls den Arbeitsplatz dar, an dem sie regelmäßig anzutreffen seien. Dies gelte "in gesteigertem Maße" darüber hinaus für die Standorte der Z-Offices, die gerade dazu errichtet worden seien, um als Anlaufstelle für Dritte zu dienen, soweit Belange der "Familienmitglieder" betroffen seien. Dass die Antragsteller zu 4) bis 17) auch dort regelmäßig anzutreffen seien, habe die Zeugin E im Rah...