Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von OLG Köln, FGPrax 2011, 37).
2. Das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 KostO richtet sich nur an den Richter, bindet aber nicht den Gesetzgeber.
Normenkette
UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 1 Abs. 1, § 128e Abs. 1; FamFG § 51
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 06.07.2012; Aktenzeichen 218o 156/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 31.5.2012 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 6.7.2012 - 202 O 397/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, da von dem LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassene Beschwerde vom 31.5.2012, der das LG durch Beschluss vom 27.6.2012 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Die in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Rechtsfragen, wegen derer das Rechtsmittel zugelassen worden ist, insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dann, wenn in einer Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG die Gestattung der Bekanntgabe von Verkehrsdaten wegen behaupteter Verletzung der Urheberrechte an mehreren Werken erstrebt wird, mehrere Anträge i.S.v. § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO vorliegen, stellen sich hier nicht, weil sich der von der Kostenschuldnerin angegriffene Kostenansatz schon aus einem anderen Grunde als zutreffend erweist.
Mit jenem Kostenansatz ist die Gebühr von (2 × EUR 200,- =) EUR 400,- für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für die Entscheidung in der Hauptsache berechnet worden. Dies steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Wie er bereits entschieden hat, fällt die Festgebühr des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den - hier in der Antragsschrift vom 29.8.2011 gleichfalls gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (vgl. OLG Köln, FGPrax 2011, 37).
Die Ausführungen in der von der Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 29.11.2011 in Kopie zu den Akten gereichten Ausarbeitung des Herrn C. vom 11.11.2011 veranlassen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere geht der Hinweis jener Ausarbeitung auf das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 KostO fehl. Es richtet sich an den Richter, nicht an den Gesetzgeber. Dem Gesetzgeber war und ist es nicht verwehrt, die Regelung des § 1 Abs. 1 KostO durch spätere gesetzliche Regelungen einzuschränken oder zu modifizieren. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, dass in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan. Unzutreffend ist auch die in jener Ausarbeitung vertretene kostenrechtliche Differenzierung zwischen einer einstweiligen Gestattungsanordnung (dort entgegen dem Sprachgebrauch des Gesetzes - vgl. § 51 FamFG - als "Verfügung" bezeichnet) und einer Sicherungsanordnung. Weder ist eine solche Unterscheidung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2011, 37) zu entnehmen, noch findet sie im Gesetz eine Stütze. Denn § 51 Abs. 4 FamFG sieht eine kostenrechtliche Behandlung einer einstweiligen Anordnung unabhängig von deren Inhalt vor. Auch eine Sicherungsverfügung - hier diejenige vom 30.8.2011 - fällt daher unter diese Vorschrift und löst somit neben der Entscheidung über die Hauptsache die Gebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO aus.
Der Schriftsatz der Kostenschuldnerin vom 25.7.2012 hat vorgelegen, veranlasst aber keine abweichende Beurteilung.
Die Beschwerde muss deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 14 Abs. 9 KostO. Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Fundstellen