Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Az. 26 O 314/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO abgesehen, da der vorliegende Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen des 20.000,00 EUR nicht übersteigenden Berufungsstreitwerts einer weitergehenden Anfechtung nicht unterliegt.
II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
1. Zur Begründung wird zunächst auf den nach dieser Vorschrift ergangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.06.2022 Bezug genommen. In diesem heißt es wie folgt:
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung haben keinen Erfolg.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des mit der Berufung geltend gemachten Betrags in Höhe 19.390,25 EUR Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke S., Typ Alhambra 2.0 TDI, zu. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht ebenfalls nicht, wobei die Zulässigkeit des Feststellungsantrags vorliegend dahinstehen kann.
a. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB verneint.
Unter Zugrundelegung des Klägervorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Kläger in sittenwidriger Art und Weise im Sinne des § 826 BGB geschädigt hat.
b. Zwar kann in der gegebenen Fallkonstellation des Erwerbs eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU5) grundsätzlich eine Haftung des Motorenherstellers gemäß §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2018 - 18 U 70/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, juris; BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, juris).
Im Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintritts - dem Kaufvertragsschluss am 26.07.2016 - kann indes nicht von einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ausgegangen werden.
Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris).
Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, juris).
Das Verhalten der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkw kann nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB bewertet werden.
Die nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten von ihr seit September 2015 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere ihre umfassende Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sowie die Presseberichterstattung waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Neu- und Gebrauchtwagen der Beklagten mit Motoren des Typs EA 189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und ihre diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen, so dass das Verhalten der Beklagten von da an bei der gebotenen Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 37f).
Durch die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die ein Unwerturteil ihres Verhaltens hätten begründen können, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch Abschluss des Kaufvertrags im Juli 2016 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 34).
Eines aus moralischer Sicht tadellosen Verhaltens der Beklagten oder einer Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis etwaiger Abschalteinrichtungen sicher verhindert, bedarf es zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte umfassende Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet hat, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen - nicht sittenwidrig ein Schaden ...