Entscheidungsstichwort (Thema)
"Farbige Lichtbilder im Beschlusstenor": Wirksamkeit der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Nimmt das im Tenor eines Verfügungsbeschlusses ausgesprochene Verbot auf farbig wiedergegebene Lichtbilder Bezug, so wahrt auch die Zustellung einer schwarz/weißen Ausfertigung der Urschrift die Vollziehungsfrist, wenn dadurch die Ermittlung des Verbotsumfangs nicht erschwert wird (Abgrenzung zu OLG Hamburg NJW-RR 2007, 986 und OLG Frankfurt GRUR 2009, 995).
Normenkette
ZPO § 166 Abs. 1, §§ 191, 929 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 28 O 845/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Köln vom 13.5.2009 - 28 O 845/08 - abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Beschwerde, werden dem Antragsgegner auferlegt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: die in erster Instanz angefallenen Kosten.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 9.1.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt worden ist, aus einer Anlage 1 ersichtliche Produktfotos öffentlich zugänglich zu machen. Diese Anlage enthält farbige Lichtbilder. Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner am 20.1.2009 zugestellt. Dabei hat sie eine Ausfertigung verwendet, die eine schwarz/weiß-Kopie der Anlage 1 enthält; sie behauptet unter Beweisantritt, entsprechende Kopien habe auch die ihr vom Gericht zugeleitete Ausfertigung enthalten.
In der auf den Widerspruch des Antragsgegners anberaumten mündlichen Verhandlung hat dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Umfang der einstweiligen Verfügung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zwar zulässig und begründet gewesen. Die einstweilige Verfügung hätte jedoch deshalb aufgehoben werden müssen, weil sie dem Antragsgegner nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Hierzu wäre die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich gewesen, in der die Lichtbilder in Anlage 1 farbig dargestellt sind.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt dazu, dass dem Antragsgegner nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich in der Sache vollständig unterlegen wäre (§ 91a Abs. 1 ZPO).
1. Dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, hat das LG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen sind von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.
2. Zu Unrecht hat das LG angenommen, die einstweilige Verfügung hätte deshalb aufgehoben werden müssen, weil die Antragstellerin diese mangels Zustellung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen habe.
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu wird eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordert es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergibt. Geringfügige Abweichungen berühren allerdings die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Erforderlich ist es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar sind (BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führen zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschl. v. 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654). Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn durch das Weglassen einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt wird (BGH, Beschl. v. 4.5.2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658).
Nach diesen Maßstäben bedurfte es der Zustellung einer Ausfertigung, die eine farbige Fassung der Anlage 1 enthält, zu ihrer Wirksamkeit nicht. Soweit aus der Entscheidung des OLG Hamburg (NJW-RR 2007, 986), die auch in der Kommentarliteratur - vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 929 Rz. 13 - Niederschlag gefunden hat, abzulesen sein sollte, dass die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift in keinem Fall für eine wirksame Zustellung ausreichend sein kann, folgt dem der Senat nicht, weil dies nicht mit der dargestellten Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren ist. Zwar kann im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt und/oder Umfang eines Verbots bestimmen zu können. Dienen die in der einstweiligen Verfügung enthaltenen farbigen Ablichtungen jedoch allein der Identifizierung urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder, so genügt die Zustellung einer schwarz/weiße Ausfertigung, wenn sich hieraus erkennen lässt, auf welche konkreten L...