Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO vorgelegt.
Gründe
I. Die im Bezirk des Landgerichts Kassel wohnhafte Antragstellerin hat vor dem Landgericht Köln gegen den im Bezirk des Landgerichts Köln geschäftsansässigen Antragsgegner zu 1) - Autohändler - und die im Bezirk des Landgerichts Braunschweig geschäftsansässige Antragsgegnerin zu 2) - Herstellerin des Fahrzeugs - Klage erhoben. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz für Schäden, die aus einer behaupteten Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs stammen, und stützt diese auf § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB sowie auf § 826 BGB. Nach dem Antragstellervortrag soll die Antragsgegnerin zu 2) die Antragstellerin u.a. durch unrichtige werbliche Aussagen über den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs getäuscht haben. Insoweit sieht die Antragstellerin eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gem. § 32 ZPO, § 16 UWG als gegeben an. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass ihr ein Minderungsrecht zustehe und stützt dieses auf §§ 346, 433, 434, 437, 441 BGB. Dabei stützt sie sich u.a. auf § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach werbliche Aussagen des Herstellers, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, einen Sachmangel begründen können. Ferner beantragt die Antragstellerin, dass beide Antragsgegner sie in einer nicht näher bezeichneten Schuldnermehrheit von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen sollen.
Das Landgericht hat die Antragstellerin auf Zweifel betreffend die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) hingewiesen, woraufhin die Antragstellerin die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) an das Landgericht Kassel als deliktischen Gerichtsstand gem. § 32 ZPO beantragt hat.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich gegen eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgesprochen. Sie vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg v. 25.04.2017 - 1 AR 749/17 - n.v.) den Rechtsstandpunkt, dass es mangels Streitgenossenschaft an den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO fehle. Für den Fall einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht entspreche es der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, das Landgericht Braunschweig als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil am Sitz der Antragsgegnerin zu 2) eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden könnten und es auch unter dem Gesichtspunkt der Konzentration einer Vielzahl von Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) sinnvoll sei, die Zuständigkeit bei ihrem allgemeinen Gerichtsstand anzunehmen.
II. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1. Der Senat würde auf den zulässigen Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmen. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen hierfür vor.
a) Das Oberlandesgericht Köln ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Landgerichte Köln und Braunschweig der Bundesgerichtshof wäre und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegene Landgericht Köln zuerst mit der Sache befasst worden ist.
b) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor.
aa) Die Antragsgegner sollen als Streitgenossen im Sinne von §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO verklagt werden.
§ 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011 - X ARZ 101/11 -, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90 -, Rn. 5, juris). Ein Zusammenhang wird weder dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die Antragsgegner auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 - X ARZ 578/13 -, Rn. 9, juris), noch durch den Umstand, dass sie einerseits auf deliktischen und andererseits auf vertraglichen Ansprüche beruhen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 1Z AR 118/05 -, Rn. 15, juris).
So liegt der Fall nach Auffassung des Senats hier. Der innere Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen wird dadurch begründet, dass diese auf einem im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt beruhen und dass gegen die beiden Antragsteller Rechtsschutzziele verfolgt werden, die ihrerseits in einem inneren Zusammenhang stehen...