Leitsatz (amtlich)

1. Der Angabe der allgemeinen Bestimmungen der §§ 32, 141 KostO in der Notarkostenrechnung bedarf es zur Einhaltung des Zitiergebots nach § 154 Abs. 2 KostO nicht.

2. Bei Kaufverträgen, bei denen eine Abwicklung Zug um Zug wegen der notwendigen Mitwirkung des Grundbuchamtes ausgeschlossen ist, ist regelmäßig ein berechtigtes Sicherungsinteresse i.S.v. § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto gegeben.

3. Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit kann neben der Hebegebühr des § 149 KostO entstehen (entgegen OLG Hamm, JurBüro 1990, 899; Vorlage an den BGH).

 

Normenkette

KostO §§ 32, 141, 147 Abs. 2, §§ 149, 154 Abs. 2; BeurkG § 54a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 11 T 306/04)

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 11.8.2005 vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) - nicht, wie es in dem Beschluss des LG vom 11.8.2005 infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers heißt, der Beteiligte zu 1) - beurkundete am 4.10.2004 einen Kauvertrag zwischen einer Firma I mbH Co. Immobilien KG in Q als Verkäuferin und dem Beteiligten zu 1) als Käufer über eine im Grundbuch von C eingetragene Eigentumswohnung. Unter dem 8.11.2004 erteilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) eine Kostenrechnung gem. § 154 KostO, die mit einem Betrag von 1.230,11 EUR schloss. Gegen diese Rechnung hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erhoben. Während das Beschwerdeverfahren beim LG anhängig war, hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 2) unter dem 30.3.2005 eine neu gefasste Kostenrechnung erteilt. Anlass hierfür war, dass der Bezirksrevisor bei dem LG in einer Stellungnahme zu der Beschwerde beanstandet hatte, dass die erste Rechnung des Beteiligten zu 2) nicht vollständig den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO genüge.

Durch Beschluss vom 11.8.2005, der dem Beteiligten zu 1) am 25.8.2005 zugestellt worden ist, hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Sie hat der Beteiligte zu 1) durch ein am 20.9.2005 bei dem LG eingegangenes Telefax vom Vortage eingelegt.

II. Der Senat möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran indes durch mehrere im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 KostO ergangene Entscheidungen anderer OLG, insbesondere des OLG Hamm, gehindert. Er legt die Sache deshalb gemäß den §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vor.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere vom LG in der angefochtenen Entscheidung gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zugelassen und in rechter Frist (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO) eingelegt worden. Zwar hat das LG der Sache grundsätzliche Bedeutung offenbar nur hinsichtlich der Frage des § 54a BeurkG sowie des Verhältnisses von § 147 KostO zu § 149 KostO beigemessen, die Zulassung des Rechtsmittels indes nicht auf bestimmte abtrennbare Teile der Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) beschränkt, so dass die weitere Beschwerde insgesamt als zulässig anzusehen ist.

2. Der Senat sieht die weitere Beschwerde indes nicht als begründet an. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO.

a) Wird - wie dies vorliegend geschehen ist, während das Beschwerdeverfahren bei dem LG anhängig war, - die von dem Notar ursprünglich erteilte Kostenrechnung durch eine neue, berichtigte Rechnung ersetzt, so ist diese neue Rechnung Gegenstand der Prüfung im Verfahren nach § 156 KostO (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2007, 187 [188]; OLG München, FGPrax 2006, 180 f.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 156 KostO, Rz. 3). Deshalb ist es unerheblich, dass die von dem Notar zunächst erstellte Kostenrechnung vom 8.11.2004 nicht in allen Punkten den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO entsprach. Denn die neu gefasste, dem Beteiligten zu 1) erteilte Rechnung des Beteiligten zu 2) vom 30.3.2005 genügt den Anforderungen jener Bestimmung.

Zwar ist - wie der Beteiligte zu 2) im Ausgangspunkt zutreffend ausführt - die Kostenrechnung eines Notars im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne Sachprüfung (nicht, wie es bei Hartmann, a.a.O., heißt, "ohne ein Verfahren nach § 156") aufzuheben, wenn sie nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach § 154 KostO an eine solche Kostenrechnung zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1981, 348 [351]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2003, 149 f.; OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Hartmann, a.a.O.). Entgegen der Rüge des Beteiligten zu 1) verstößt die Rechnung vom 30.3.2005 indes nicht deshalb gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO, weil in ihr die allgemeinen Bestimmungen des § 32 KostO über die Höhe der vollen Gebühr und des § 141 KostO betreffend die entsprechende Anwendung des Ersten Teils der Kostenordnung auch auf die Kosten der Notare nicht genannt sind. Vielmehr ist ein Hinweis auf die §§ 32, 141 KostO i...

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