Tenor
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbeschluss vom 27.11.2019 wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 83 Abs. 4 a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)) eine Geldbuße von ... € festgesetzt (Bl. 49 ff.). Auf den Einspruch der Betroffenen hat der Bundesbeauftragte den Bußgeldbescheid nach Prüfung aufrechterhalten und das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bonn übersandt (Bl. 67 f.). Die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren dem Landgericht Bonn - Kammer für Bußgeldsachen - mit dem Antrag vorgelegt, wie aus dem Bußgeldbeschluss ersichtlich zu erkennen (Bl. 69 f.).
Beim Landgericht Bonn ist das Verfahren nach Eingang der 9. Strafkammer - als Kammer für Bußgeldsachen - zugeleitet worden. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr 2020 (Stand: 01.01.2020) weist der 9. Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren des ersten Rechtszuges zu (Bl. 76). Die 9. (große) Strafkammer ist nach vorgenanntem Geschäftsverteilungsplan mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S. als Vorsitzendem sowie der Richterin am Landgericht Sa. und der Richterin Dr. M. als Beisitzerinnen besetzt (Bl. 81). Mit Änderungsbeschluss vom 20.04.2020 (Bl. 88 ff.) ist die Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 01.05.2020 dahingehend geändert worden, dass anstelle der aus der 9. Strafkammer ausgeschiedenen Richterin am Landgericht Sa. nun die Richterin am Landgericht Dr. W. der Kammer zugewiesen worden ist.
Der Vorsitzende der 9. Kammer für Bußgeldsachen hat am 31.08.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.10.2020 - mit weiteren Fortsetzungsterminen - bestimmt (Bl. 84). Am selben Tag ist der Verteidigung mitgeteilt worden, dass das Gericht im Termin mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S. als Vorsitzendem, mit den Richterinnen am Landgericht Dr. M. und Dr. W. als beisitzende Richterinnen und den Schöffen Y. und Z. besetzt sein werde (Bl. 83). Die Mitteilung ist der Verteidigung am 03.09.2020 zugestellt worden (Bl. 29, 83). Auf eine per E-Mail des Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 08.09.2020 an den Kammervorsitzenden gerichtete Bitte, etwaige Verfügungen und/oder Beschlüsse zu Besetzungsfragen zu übermitteln (Bl. 96), hat der Kammervorsitzende mitgeteilt, dass bisher keine derartigen Verfügungen/Beschlüsse getroffen worden seien. Die Frage einer etwaigen Besetzungsreduktion werde aber mit der Kammer noch beraten (Bl. 97). Mit Beschluss vom 09.09.2020 hat das Landgericht Bonn daraufhin beschlossen, dass die Besetzung der Kammer wegen § 76 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht reduziert werde und die Kammer in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen besetzt sein wird (Bl. 99 f.). Die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters sei angesichts der sich stellenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen notwendig.
Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 10.09.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gerügt und beantragt, gemäß § 222 b Abs. 2 S. 2 StPO festzustellen, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei (Bl. 47 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 14.09.2020 beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zu verwerfen (Bl. 125 f.).
Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 15.09.2020 den erhobenen Besetzungseinwand für nicht begründet erachtet, ihm nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 127 ff.). Im Beschluss hat sie ausgeführt, dass sie - da sie den Beschluss nach § 76 Abs. 2 S. 2 GVG nicht bereits bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung gefasst habe - eine erneute Terminsladung (auf den bereits anberaumten Termin) veranlasst habe und auch eine (identische) Besetzungsmitteilung an die Betroffene und ihre Verteidiger erneut verfügt habe (Bl. 128f.; Bl. 137 ff., 140 SH "Besetzungsrüge II"). Die am 09.09.2020 veranlasste erneute Ladung, die erneute Besetzungsmitteilung vom selben Tag und der ebenfalls vom 09.09.2020 datierende Beschluss über die Besetzung des Gerichts sind der Betroffenen am 11.09.2020 zugestellt worden (Bl. 136 SH "Besetzungsrüge II").
Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 17.09.2020 daraufhin auch mit Blick auf die Besetzungsmitteilung vom 09.09.2020 die Besetzung der Kammer erneut gerügt (Bl. 1 ff. SH "Besetzungsrüge II").
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 18.09.2020 beantragt, den Besetzungseinwand der Betroffenen vom 10.09.2020 als unbegründet zu verwerfen (Bl. 139 f.).
Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 18.09.2020 den weiteren Besetzungseinwand vom 17.09.2020 ebenfalls für nicht begründet era...