Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt der Eigentümer der im obersten Stockwerk eines Hauses gelegenen Wohnung nach einem Einbruch in seine Wohnung vor der Wohnungseingangstür eine zusätzliche Stahlgittertür anbringen, die aus den unteren Stockwerken nicht einsehbar ist, liegt hierin zwar eine bauliche Veränderung, der aber die übrigen Wohnungseigentümer nicht zustimmen müssen, da deren Rechte durch diese Baumaßnahme nicht über das in § 14 WEG umschriebene Maß hinaus beeinträchtigt werden.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 10.09.2004; Aktenzeichen 29 T 228/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 1.10.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 10.9.2004 - 29 T 228/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 4.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Stock, der Antragsgegner hat eine Wohnung im dritten Stock. Nach dem vom LG als erwiesen festgestellten Sachverhalt wurde im Herbst 2002 in die Wohnung des Antragsgegners eingebrochen. Daraufhin ließ er unmittelbar vor seiner Wohnungseingangstür eine Stahlgittertür anbringen. Eine vorherige Zustimmung der Antragstellerin holte der Antragsgegner nicht ein. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Beseitigung dieser Tür. Das AG hat dem Antrag mit Beschluss v. 9.9.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Einbau der Stahlgittertür sei eine bauliche Veränderung, die von der Antragstellerin nicht zu dulden sei. Denn von der Tür gehe eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung aus. Das LG hat am 10.9.2004 diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf bezogen, dass die Antragstellerin aus Treu und Glauben zur Duldung der Stahlgittertür verpflichtet sei. Der Antragsgegner habe nämlich wegen der konkreten Einbruchgefahr ein schutzwürdiges Interesse an dieser zusätzlichen Türsicherung. Andere, gleichermaßen geeignete Maßnahmen zur Einbruchsicherung kämen vorliegend nicht in Betracht. Das Beseitigungsverlangen der Antragstellerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses.

II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Stahlgittertür gem. § 1004 Abs. 1 BGB, weil ihre Zustimmung nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG nicht erforderlich war und sie deshalb zur Duldung dieses Zustandes verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2).

Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Einbau der Stahlgittertür durch den Antragsgegner um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG handelt. Bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 22 Rz. 6). Der Einbau einer zusätzlichen Tür vor dem eigentlichen Wohnungszugang ist eine derartige Veränderung (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 22 Rz. 100; OLG Stuttgart WEM 1980, 75). Hierdurch wird nämlich das Gemeinschaftseigentum, zu dem auch die Hausflure gehören, auf Dauer gegenständlich verändert. Die zusätzlich zur Sicherung des Sondereigentums des Antragstellers angebrachte Tür betrifft auch keine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums.

Die Entscheidung des LG, dass die Antragstellerin zur Duldung der eingebauten Stahlgittertür verpflichtet ist, ist nicht zu beanstanden.

Hierbei geht der Senat jedoch bereits davon aus, das eine Zustimmung der Antragsstellerin zu der durchgeführten baulichen Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG entbehrlich war, weil durch die bauliche Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG umschriebene Maß beeinträchtigt werden. Nach § 14 Nr. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum - zu dem auch der Hausflur und die Außenseiten der jeweiligen Wohnungseingangstüren gehören - nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist zwar jed...

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