Normenkette
InsO § 60; InsVV § 4
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 2 O 500/04) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 17.6.2005 gegen das am 20.5.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 500/04 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20.12.2005 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.078 EUR festzusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 20.12.2005 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Der Beklagte war von September 2000 bis Januar 2001 vorläufiger und anschließend bis Ende Mai 2003 endgültiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter setzte er zwischen Februar und September 2001 neun Personen als Hilfskräfte ein. Diese wurden mit der Aufarbeitung und Prüfung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen betraut. Zugleich waren sie auch für andere Insolvenzverfahren tätig, die der Beklagte als Insolvenzverwalter betreute. Die Personalkosten entnahm der Beklagte der Insolvenzmasse. Mit Beschluss vom 27.5.2003 ist der Beklagte, gestützt auf § 59 InsO, aus dem Amt entlassen und der Kläger zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht aus, der Beklagte sei trotz Aufforderung durch das Gericht und Zwangsgeldandrohungen bzw. Zwangsgeldfestsetzungen der ihm im Berichtstermin auferlegten halbjährigen Berichtspflicht nicht nachgekommen. Zudem sei die Vertrauensbeziehung zu dem Insolvenzgericht durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in einem weiteren Insolvenzverfahren erheblich gestört.
Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 17.3.2005 setzte das Insolvenzgericht (98 IN 156/00) die Vergütung des Beklagten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 2.360,50 EUR (Bl. 157 ff. d.GA.) fest. Für die Tätigkeit als endgültiger Verwalter billigte das Gericht dem Beklagten im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung eine erhöhte Vergütung zu und setzte diese auf insgesamt 11.638,28 EUR (Bl. 159 ff. d.GA.) fest. In dem Beschluss heißt es u.a., dass "etwaige Schadensersatzansprüche ggü. dem entlassenen Insolvenzverwalter im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht aufgerechnet werden können, da sie weder dem Grunde noch der Höhe nach abschließend festgestellt sind." Mit der Klage fordert der Kläger die aus der Masse bezahlten Personalkosten als Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 InsO zurück.
Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des LG Bonn gerügt und geltend gemacht, § 19a ZPO sei nicht einschlägig. Zudem hat er sich darauf berufen, das Insolvenzgericht Bonn habe mit der Festsetzung der Vergütung rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung der Hilfskräfte zu Lasten der Masse entschieden. Wegen des außergewöhnlichen Umfangs des Insolvenzverfahrens hätten besondere Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV erledigt werden müssen. Deshalb habe er mit den Hilfskräften einen Rahmenvertrag abgeschlossen und diese jeweils mündlich mit bestimmten Hilfstätigkeiten beauftragt. Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit seinen Vergütungsansprüchen erklärt. Das LG hat seine Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht und die Klage mit Urteil vom 20.5.2005 unter Aufhebung eines zuvor erlassenen Versäumnisurteils vom 6.1.2005 als unbegründet abgewiesen, da der berechtigte Anspruch des Klägers aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit den Vergütungsansprüchen erloschen sei.
2.a) Die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser - wie es in der Berufungsbegründungsschrift heißt - gegen die rechtliche Begründung des LG wendet, ist zulässig. Zwar kann grundsätzlich ein Beklagter bei einer Klageabweisung eine Berufung nicht mit dem Ziel einer Änderung der Begründung der angefochtenen Entscheidung einlegen, etwa um materielle Anspruchsgrundlagen oder gar unerwünschte Formulierungen auswechseln zu lassen. Insoweit fehlt es an der notwendigen Beschwer (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, Vor § 511 Rz. 21).
Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Vielmehr wird der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die Kammer hat über die Gegenansprüche des Beklagten eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen. Sie hat die zur Aufrechnung gestellten Forderungen ggü. der Klageforderung durchgreifen lassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft sind die Vergütungsansprüche des Beklagten in Höhe des dem Grunde nach zugesprochenen Schadensersatzanspruchs des Insolvenzverwalters rechtskräftig verbraucht (vgl. allgemein BGH v. 13.12.2001 - VII ZR 148/01, BGHReport 2002, 389 = MDR 2002, 601 = NJW 2002, 900, m.w.N.). Gegen eine solche Entscheidung kann ein Beklagter - wie hier geschehen - in zulässiger Weise eine Berufung mit dem Ziel der Abweisung der Klage u...