Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, welche Kriterien bei der Auswahl eines inländischen Rechtsanwaltes durch eine ausländische Partei im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ihres Rechtsanwaltes anzulegen sein könnten.
Normenkette
ZPO § § 32 ff., § 91
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 33 O 394/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.2.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 29.1.2008 - 33 O 394/06 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 33. Zivilkammer des LG Köln vom 9.1.2007 sind von der Antragsgegnerin 349,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 25.1.2007 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 50 % und die Antragsgegnerin zu 50 %.
Die Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 695,32 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die in T. ansässige Antragstellerin erwirkte vertreten durch ihren C.-er Rechtsanwalt beim LG M. eine einstweilige Verfügung gegen die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des LG L. wohnende Antragsgegnerin wegen unlauteren Wettbewerbs. Per Urteil bestätigt das LG M. die zuvor ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragstellerin u.a. die Reisekosten ihres Anwaltes von C. nach M. zwecks Wahrnehmung des Verhandlungstermins sowie Tages- und Abwesenheitsgeld, insgesamt 695,32 EUR einschließlich 495,45 EUR für Flugkosten. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin sei gehalten gewesen, vor dem LG C. zu klagen, da ihre Verfahrensbevollmächtigten dort ansässig seien. Der "fliegende Gerichtsstand" nach § 32 ZPO bzw. § 14 UWG solle einen Kläger bzw. Antragsteller nur insoweit begünstigen, als er an seinem Wohn- oder Geschäftssitz klagen könne und gerade nicht gehalten sei, dies im Gerichtsstand der Beklagten bzw. Antragsgegnerin zu tun. Da die Prozessparteien gehalten seien, die Kosten ihrer Prozessführung, die im Falle des Obsiegens der Prozessgegner zu zahlen hätte, möglichst gering zu halten, sei nicht einsehbar, dass die Antragstellerin die Reisekosten ihres 500 km vom Gerichtsort entfernt residierenden Verfahrensbevollmächtigten erstattet bekomme, der noch dazu 1000 km weit von der Mandantin weg seine Kanzlei betreibe.
Im Übrigen sei der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehalten gewesen, einen möglichst günstigen Flug zu buchen, da die Pflicht bestehe, unter gleich bequemen Reisemöglichkeiten die billigste auszuwählen. Angesichts der langfristigen Terminierung durch das LG M. sei das Buchen eines preiswerten Fluges auch möglich gewesen.
Die Antragstellerin verweist darauf, sie mandatiere die C.-er Rechtsanwälte regelmäßig seit Jahren und beauftrage diese bundesweit mit ihrer Vertretung in Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbes. Auf diese Weise sei ein Vertrauensverhältnis entstanden. Ihre Rechtsanwälte seien mit den besonderen Umständen ihres Geschäftsbetriebes besonders vertraut. Ein zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses normalerweise notwendiges persönliches Mandantengespräch sei angesichts der ständigen Geschäftsbeziehung nicht mehr erforderlich. Die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses habe der BGH in seinen Entscheidungen zu den Reisekosten des Anwaltes immer wieder hervorgehoben. Die für inländische Parteien geltende sog. "Hausanwalt-Rechtsprechung" sei auch für sie als ausländische Gesellschaft anzuwenden. Dies gelte umso mehr, als sie nur geringe Kenntnis-se vom deutschen Rechtssystem habe. Auch verfüge sie nicht über eine eigene Rechtsabteilung. Bestehe bezüglich des Gerichtsstandes ein Wahlrecht, so könne ihr bei entsprechender Ausübung dadurch kostenerstattungsrechtlich kein Nachteil entstehen. Sie sei nicht gehalten gewesen, die kostengünstigste Variante zu wählen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat der Höhe nach nur teilweise Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin grundsätzlich zur Erstattung derjenigen Mehrkosten verpflichtet, die durch die Reisetätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entstanden sind. Diese Kosten sind allerdings der Höhe nach zu kürzen.
1. Die Frage, welche Anstrengungen eine ausländische Partei bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt im Hinblick auf die Erstattung von dessen Reisekosten zum örtlich zuständigen Gericht zu unternehmen hat, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2003, 944...