Entscheidungsstichwort (Thema)
Produkthaftung; Beweis der Kausalität bei fehlerhaftem Produkt
Leitsatz (amtlich)
Kommt es in einem Wohnraum, in dem sich ein mit einer erhöhten Brandgefahr behaftetes elektrisches Produkt befindet, zu einem Brand, kommen für die Entstehung des Brandes indes mehrere andere Ursachen ernsthaft in Betracht, insbesondere andere elektrische Geräte, Unachtsamkeit des Bewohners oder Einwirkung von außen, kann ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Produktfehlers nicht angenommen werden.
Normenkette
ProdHaftG § 1; BGB § 823; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 14.01.2011; Aktenzeichen 15 O 599/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.1.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 599/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ererbtem Recht ihrer Mutter auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Sie macht geltend, dass ein Produktfehler eines von der Beklagten hergestellten Pflegebetts am 18.12.2001 einen Brand im Haus ihrer Mutter in C./H. verursacht habe. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der genauen Fassung der gestellten Anträge und der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler des Pflegebetts und dem Brand hat es nicht festzustellen vermocht. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie beruft sich auf eine Beweislastumkehr und einen Anscheinsbeweis und meint, den Vollbeweis für einen Kausalzusammenhang geführt zu haben. Jedenfalls sei ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen.
II. Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 4.10.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.11.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Dies gilt zunächst insoweit, als der Senat im Beschluss vom 4.10.2011 eine Beweislastumkehr verneint und ausgeführt hat, dass der Klägerin ein Anscheinsbeweis nicht zu Gute kommt.
a) Nach dem in der Stellungnahme der Klägerin erneut angeführten Urteil des BGH v. 7.6.1988 - VI ZR 97/87 (BGHZ 104, 87 ff.), dem sog. "Limonadenflaschenfall", kommt eine Beweislastumkehr allein dafür in Betracht, dass ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist. Im Streitfall ist dagegen die hiervon zu trennende Frage maßgeblich, ob der erwiesenermaßen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten herrührende Produktfehler des Pflegebetts den Schaden der Klägerin, das heißt den Brand des Hauses, verursacht hat.
b) In Bezug auf das Eingreifen eines Anscheinsbeweises hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Produktfehler bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in Fällen der durch das Schadensereignis angesprochenen Gruppe nicht mit großer Wahrscheinlichkeit Ursache eines entstandenen Brandes ist. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind daher nicht anwendbar.
Kommt es in einem Wohnraum, in dem sich ein mit einer erhöhten Brandgefahr behaftetes elektrisches Produkt, etwa ein Pflegebett, befindet, zu einem Brand, kommen für die Entstehung des Brandes typischerweise mehrere andere Ursachen ernsthaft in Betracht, vor allem andere regelmäßig in einem Wohnraum befindliche Elektrogeräte wie beispielsweise ein Fernseher, eine Unachtsamkeit des Bewohners oder eine Einwirkung von außen. Dass generell andere Brandursachen als das mit einer erhöhten Brandgefahr behaftete Produkt ernsthaft möglich sind, stellt die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2011 auch nicht in Abrede. Sie versucht lediglich aufzuzeigen, dass im vorliegenden Einzelfall ein anderes Elektrogerät wie ein Fernseher, eine Unachtsamkeit oder eine Fremdbrandstiftung als Brandursache auszuschließen seien (vgl. S. 6 der Stellungnahme, Bl. 846 d.A.). Dies ist indessen für die Frage des Eingreifens eines Anscheinsbeweises, die die sich nach der Typizität der Situation, nicht aber nach den Details des Einzelfalls beurteilt, unerheblich.
2. Weder ist unter Berücksichtigung...