Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 406 F 136/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den von dem AG - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Bonn am 16.9.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 6.10.2014 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG (Rechtspflegerin) dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14.5.2014 gegen den Antragsgegner nicht in der geltend gemachten Höhe von 923,28 EUR, sondern nach Absetzung einer 1,2-Terminsgebühr lediglich in der Höhe von 493,45 EUR entsprochen. Eine Terminsgebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist entgegen dem Beschwerdepetitum auch nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden, mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 18.6.2013 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem die Antragsteller den Antragsgegner vertreten haben, nicht angefallen.
Entsprechend seiner Ankündigung mit Verfügung vom 21.2.2013 hat das AG über den Versorgungsausgleich abweichend von § 221 FamFG ohne Erörterungstermin entschieden. Nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 kann die Terminsgebühr zwar auch anfallen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, indessen nur in dem Fall, dass es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG in Versorgungsausgleichsangelegenheiten grundsätzlich durchzuführende mündliche Erörterung ist indessen keine notwendige Verhandlung i.S.v. § 128 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 15.12.1982 - IVb ZB 544/80 - zu § 53b Abs. 1 FGG a.F., zitiert nach juris Rz. 8; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.7.2014 - 11 WF 965/14 - zitiert nach juris Rz. 8 m.w.N. aus Rspr. und Lit.; Stein in MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 221 Rz. 4; Weber in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 221 Rz. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG VV 3104 Rz. 18 m. w. Rspr.-Nachw.).
Die Tatsache, dass es sich bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren nicht um ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, sondern dieses als Folgesache Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens 42 F 68/03 des AG Bonn gewesen und in der Sitzung vom 17.2.2004 abgetrennt worden ist, rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Zwar ist nach § 137 Abs. 1 FamFG über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, und zwar in Ehe- und Familienstreitsachen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 aufgrund mündlicher Verhandlung. Das bedeutet, dass auch für eine Versorgungsausgleichssache eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, wenn sie als Folgesache im Verbund mit der Scheidungssache steht. Dies gilt indessen nur, solange sie im Verbund steht. Für selbständige und aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gilt § 137 Abs. 1 FamFG nicht. In diesen Fällen erlangt die Regelung des § 221 Abs. 1 FamFG, wonach die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtert werden soll, eigenständib nge Bedeutung. Für den Anwendungsbereich des § 221 Abs. 1 FamFG ist es nämlich unerheblich, in welcher Weise das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird; die Vorschrift ist sowohl auf Versorgungsausgleichsverfahren, die unabhängig von einer Scheidungssache als selbständige Familiensache isoliert laufen, als auch auf eine Versorgungsausgleichssache, die zunächst als Folgesache einer Scheidungssache mit dieser im Verbund stand und dann nach Abtrennung isoliert weiter geführt, anwendbar (Stein, a.a.O., § 221 Rz. 4; Weber, a.a.O., § 221 Rz. 2).
Nur der Abrundung der Begründung halber seien die Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel selbst auf der Grundlage ihres gegenteiligen Verständnisses von dem Regelungsgehalt der VV-Nr. 3104 keinen Erfolg haben könnte, weil eine Erörterung des Versorgungsausgleichs bereits vor Abtrennung im Ehescheidungsverfahren in der Sitzung vom 17.2.2004 stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde wird auf 429,83 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 7579537 |
AGS 2015, 67 |
NJW-Spezial 2015, 188 |
RVGreport 2015, 139 |
NZFam 2015, 282 |