Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 406 F 136/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem AG - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss - 406 F 136/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen, soweit dessen Rechtmäßigkeit einschließlich anteiliger Kostenfolge nicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 01.12.2014 erlassenen, rechtskräftigen Beschlusses feststeht.

 

Gründe

I. Das der vorliegenden Rechtsanwaltsvergütungssache zugrunde liegende Versorgungsausgleichsverfahren, beendet aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des AG - Familiengericht - Bonn vom 18.06.2013 mit den Nebenentscheidungen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und der Verfahrenswert 4.860,00 EUR beträgt, ist in dem die Ehe des Antragsgegners mit Frau T betreffenden Scheidungsverfahren 42 F 68/03 des AG Bonn nach mündlicher Verhandlung vom 17.02.2004 abgetrennt und im Jahr 2012 wiederaufgenommen worden. Von der (erneuten) Terminierung vor Beschlussfassung zwecks mündlicher Erörterung hat das AG abgesehen. Vertreten wurde der Antragsgegner in beiden Verfahren durch die früher unter der Kanzlei O auftretende Anwaltssozietät der Antragsteller. Die Antragsteller begehren die Festsetzung der ihnen gegen den Antragsgegner zustehenden Vergütung.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG den auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütungsantrag zurückgewiesen, soweit die Antragsteller in ihre Berechnung eine 1,2-Termingebühr gemäß § 13 RVG Nr. 3104 VV RVG eingestellt haben, weil eine Entscheidung aufgrund Termins nicht zwingend sei, und hat dem Antrag im Übrigen einschließlich einer 1,3-Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der im vorausgegangenen Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich anteilig entfallenen Anwaltsgebühren stattgegeben, weil das Verfahren mehr als zwei Jahre geruht habe mit der Folge des nochmaligen Anfalls gemäß § 15 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 RVG.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten jeweils form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die Antragsteller mit dem Ziel der Zuerkennung der geltend gemachten Termingebühr und der Antragsgegner bezogen auf die angesetzte Verfahrensgebühr mit der Begründung, § 15 RVG setze eine vorherige Auftragsbeendigung und neue Beauftragung des Rechtsanwalts voraus und abzurechnen sei nicht nach dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen RVG, sondern nach der BRAGO.

Das AG hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 04.11.2014 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit am 01.12.2014 erlassenem Beschluss zurückgewiesen. Dabei hat er übersehen, dass auch der Antragsgegner den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2014 angefochten hat. Zwecks Entscheidung über dessen Rechtsmittel ist die Akte mit Eingang vom 12.08.2015 erneut vorgelegt worden.

II. Es ist nur noch über das Rechtsmittel des Antragsgegners zu befinden, nachdem zum Rechtsmittel der Antragsteller - irrigerweise - bereits vorweg und isoliert am 01.12.2014 rechtskräftig erkannt worden ist.

Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.09.2014 hat auch in der Sache ohne Erfolg.

10. Der angefochtene Beschluss hat deswegen keinen Bestand, weil die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Versorgungsausgleichsverfahren nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht auf der Grundlage des am 01.07.2004 in Kraft getretenen (und zum 28.12.2010 wie auch zum 01.08.2013 modifizierten) RVG, sondern nach dem bisherigen Recht und damit nach der BRAGO zu berechnen ist. Denn die Beauftragung der Antragsteller zur Erledigung der Angelegenheit Versorgungsausgleich für den Antragsgegner erfolgte im Zuge des Ehescheidungsverfahren im Jahre 2003 und damit vor dem In-Kraft-Treten des RVG. Trotz Abtrennung vom Ehescheidungsverbund am 17.02.2004 ist das Versorgungsausgleichsverfahren dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 13 BRAGO a.F. bzw. § 15 RVG geblieben.

11. Ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO a.F. bzw. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG mit der Folge, dass die Antragsteller berechtigt wären, nach dem RVG in der zur Zeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gültigen Fassung und ohne Anrechnung der im Verfahren 42 F 68/03 des AG Bonn auf das Versorgungsausgleichsverfahren bereits anteilig angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abzurechnen, ist nicht gegeben. Der in § 15 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmte Regelfall, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nur einmal Vergütung erhalten soll, erfährt unter Satz 2 dieser Norm lediglich für den Fall eine Ausnahme, dass der "frühere" Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren "erledigt" ist. Neben der - vorliegend...

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