Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 363/15) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 363/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (eingehend beim Berufungsgericht) Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des klägerischen Widerrufs der zwischen ihnen geschlossenen Darlehensverträge vom 14./25.06.2009 und vom 03.07.2009.
Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Kläger gesetzeskonform über ihr Widerrufsrecht belehrt hätten, weshalb die Widerrufserklärung vom 12.08.2014 verfristet erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 02.09.2016 (Bl. 190 ff. GA) verwiesen.
Nach Zustellung am 08.09.2016 haben die Kläger mit am 20.09.2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handle es sich um Fernabsatzverträge. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. fehle es an jeglichem persönlichen Kontakt. Das Landgericht sei insoweit rechtsfehlerhaft von einer Stellvertretung ausgegangen. Zudem könne die Tätigkeit des Vermittlers nicht einem persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Beklagten gleichgestellt werden. Die Widerrufsfrist sei vor diesem Hintergrund wegen fehlender Pflichtinformationen nicht in Gang gesetzt worden.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II. 1. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
a) Bedenken hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen bestehen nicht deshalb, weil die Belehrungen keinen Hinweis auf § 312c BGB in der maßgebenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.) enthalten. Bei den streitgegenständlichen Darlehen, die unter Vermittlung des Beraters C zustande gekommen sind, handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht um Fernabsatzgeschäfte im Sinne des § 312b BGB a.F., so dass eine entsprechende Belehrung gemäß § 312c BGB a.F. entbehrlich war. Fernabsatzgeschäfte sind solche, die "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" abgeschlossen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und einer zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschalteten Person stattgefunden hat, die in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung zu geben (BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393-400, zitiert nach juris Rn. 22). Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Finanzierungsvermittler eingeschaltet ist, der persönlichen Kontakt zum Verbraucher hat. Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, dass die Tätigkeit eines Vermittlers den Tatbestand des Fernabsatzgeschäfts nur dann ausschließe, wenn der Vermittler als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Unternehmers aufgetreten ist. In der Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: "Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor." Vorliegend hat die Vermittlung durch einen Dritten, nämlich einen selbständigen Finanzvermittler stattgefunden, der im Verhältnis zum Kläger zu 2. nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt hat. Dies ergibt sich schon aus den Ausführungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach der Kläger zu 2. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt hat, dass es mehrere Gespräche mit dem Vermittler C gegeben habe. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dabei nicht maßgebend, in wessen "La...