Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen 90 O 245/03) |
Tenor
1. Unter Aufhebung des Beschlusses der 10. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 17.12.2004 - 90 O 245/03 - wird der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung und Vermarktung von Profi-Fußballern, unter ihnen Herr K O, der ein entfernter Neffe des Geschäftsführers der Klägerin ist. Die Beklagte hat alle Spieler der Bundesliga-Mannschaft CM als Angestellte unter Vertrag. Herr O ist bei ihr gem. Vertrag vom 11.12.1997 seit dem 1.10.1997 angestellt.
Der Vertrag vom 11.12.1997, der am 30.6.2002 enden sollte, wurde durch Vereinbarung vom 19.4.1999 um 3 Jahre bis zum 30.6.2005 verlängert; zugleich wurden die Bezüge von Herrn O. erhöht. Sowohl für den Abschluss des Vertrags 1997 als auch für die erste Verlängerung 1999 erhielt der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H.C., persönlich (1997) bzw. die Klägerin (1999) von der Beklagten erfolgsabhängige Honorare ("Beratungshonorar") i.H.v. 3 Mio. DM (1997) bzw. 4 Mio. DM (1999), jeweils zzgl. MwSt. Auf Anfrage hatte das Finanzamt M. unter dem 17.12.1997 mitgeteilt, dass in der Honorarzahlung an den Berater von Herrn O. im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung keine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Herrn O. zu sehen sei; lohnsteuerliche Konsequenzen ergäben sich aufgrund der Honorarzahlung daher nicht. Auch 1999 wurde Lohnsteuer insoweit nicht erhoben.
Im Oktober 2001 nahm die Beklagte mit der Klägerin mündliche Verhandlungen bezüglich einer weiteren vorzeitigen Vertragsverlängerung auf. Die Verhandlungen wurden Anfang 2002 fortgesetzt. Zu jener Zeit zeigten mehrere in- und ausländische Fußballclubs Interesse an einer Abwerbung von Herrn O. Am 28.1.2002 trafen die Klägerin und die Beklagte bezüglich Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit Herrn O. eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Klägerin "für den Erfolgsfall (...) eine Provision i.H.v. 20 Mio. DM (...) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer" erhalten sollte, zahlbar in Jahresraten bis zum 31.12.2006. Die Klägerin versicherte, dass Herr O. an diesen Zahlungen weder direkt noch indirekt partizipiere. Herr O. fügte "zum Zeichen seines Einverständnisses" der Vereinbarung unter den Unterschriften der Vertreter der hiesigen Parteien seine Unterschrift hinzu (Bl. 1 Anlagenheft). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte über Vertragsausfertigungen mit der Unterschrift von Herrn O. verfügt. Zwei Tage später, am 30.1.2002, wurde der Spielervertrag um weitere 3 Jahre bis zum 30.6.2008 verlängert; zugleich wurden die Bezüge von Herrn O. ab sofort von bislang insgesamt 5,2 Mio. DM pro Jahr auf 6,2 Mio. DM erhöht. Die Beklagte überwies der Klägerin am 1.2.2002 die vereinbarte erste Rate der versprochenen Zahlungen i.H.v. 5 Mio. DM zzgl. 800.000 DM MwSt.
Herr O. und der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H.C., persönlich schlossen am 15.8.2002 eine Vereinbarung, wonach Herr C. für seine "jahrelange Tätigkeit" für Herrn O. im Normalfall "künftig die Vorauszahlungen der Vereine für K.O." erhalten sollte. In der Vereinbarung hieß es ferner, "durch die Vergütung mit den Vorauszahlungen (sollte) H C sämtliche Betreuungstätigkeit für K O abgegolten (werden)" (Bl. 14 ff. Anlagenheft).
Auf Anfrage der Beklagten vom 26.6.2002, der am 7.4.2003 eine Besprechung bei dem Finanzamt M mit Vertretern der Beklagten, der C AG, dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Steuerberaterin von Herrn O. gefolgt war, teilte das Finanzamt M der Beklagten unter dem 15.4.2003 mit, dass hinsichtlich der in Aussicht genommenen Zahlung der 20 Mio. DM gem. Vereinbarung vom 28.1.2002 Lohnsteuerpflicht bestehe. Für den Fall einer einvernehmlichen Regelung erklärte sich das Finanzamt M bereit, die bereits erfolgte Zahlung von 5 Mio. DM, "als echtes branchenübliches Vermittlungshonorar für die Vertragsverlängerung des Spielers" anzuerkennen und insoweit lohnsteuerliche Konsequenzen zu verneinen. Die noch ausstehenden Zahlungen i.H.v. 15 Mio. DM seien jedoch in voller Höhe den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von Herrn O. anzusehen mit der Folge, dass bei Auszahlung dieser Beträge der Lohnsteuerabzug durchzuführen sei. Wenige Tage zuvor - nämlich noch am Tag der Besprechung mit dem Finanzamt am 7.4.2003 - hatte ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn O. in einer Reha-Klinik aufgesucht und mit ihm nach Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien vom 28.1.2002 vereinbart, dass er den aus dieser Vereinbarung noch offenen Betrag von 15 Mio. DM auf seine Bezüge umgelegt und ausgezahlt erhalten und die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin sie erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen sollte, im Innenverhältnis freistellen sollte. In der Folgezeit verweigerte Herr O. allerdings die Annahme von um den Lohnsteueranteil gekürzten Zahlungen.
Die Parteien streiten in der Haupt...