Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht auf Überlassung von Kopien der Behandlungsunterlagen
Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht des Arztes, die Behandlungsunterlagen sorgfältig aufzubewahren und dem Patienten auf Wunsch gegen Kostenerstattung Kopien zur Verfügung zu stellen, besteht (auch) als vertragliche Nebenpflicht, solange für den Arzt eine Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 3 besteht.
Normenkette
BGB §§ 249, 280, 611, 630f, 630g, 823, 810
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.05.2014; Aktenzeichen 3 O 136/11) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 27.5.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln (3 O 136/11) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Vielmehr hat das LG den Beklagten im Ergebnis zu Recht unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, die gesamten über die Klägerin gefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten in Kopie herauszugeben und an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 EUR nebst Zinsen sowie wegen der Nachbehandlungskosten weitere 1.316,88 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt eine für ihn günstigere Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1. Auch der Senat geht - im Ergebnis ebenso wie das LG - davon aus, dass die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe der gesamten von diesem über sie gefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten in Kopie verlangen kann. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich nicht nur aus § 810 BGB (so jedenfalls die herrschende Meinung, vgl. u.a. OLG Köln, VersR 2010, 1504), sondern auch aus dem Behandlungsvertrag zwischen den Parteien (so nunmehr ausdrücklich § 630g BGB). Denn aus einem Behandlungsvertrag folgt für den behandelnden Arzt die Nebenpflicht, die von diesem über den jeweils betroffenen Patienten gefertigten Behandlungsunterlagen angemessen sorgfältig aufzubewahren und sie dem Patienten auf dessen Wunsch hin etwa in der Weise, dass gegen Kostenerstattung Kopien zur Verfügung gestellt werden, zugänglich zu machen, wobei diese Nebenpflicht auch über den Abschluss der Behandlung hinaus besteht, solange für den Arzt eine Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. jetzt § 630f Abs. 3 BGB). Diese gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung hat der Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Denn er hat ihr unstreitig die fraglichen Behandlungsunterlagen in keiner Weise und insbesondere auch nicht durch Herausgabe von Kopien der gesamten Unterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten zugänglich gemacht. Der Beklagte hat entgegen seiner möglicherweise bestehenden Vorstellung auch trotz entsprechender Veranlassung und Gelegenheit hierzu nach wie vor nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen, dass ihm dies Im Sinne von § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unmöglich ist, wobei vorsorglich zum einen auf die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten insoweit und zum anderen darauf hingewiesen wird, dass eventuell beabsichtigtem ergänzendem Vortrag in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstehen dürfte. Der Beklagte hat insbesondere nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen, dass sich die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen nicht in den sieben Kartons mit Patientenunterlagen befunden haben, die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausweislich des Schriftsatzes vom 4.7.2012 am 27.6.2012 persönlich aus den Praxisräumen in des Herrn Dr. I in M abgeholt und am 29.6.2012 dem Beklagten übergeben hat. Soweit es in diesem Zusammenhang in dem Anwaltsschreiben des Beklagten an Herrn Dr. I vom 18.7.2012, das mit Schriftsatz vom 18.7.2012 in Abschrift zu den Akten gereicht worden ist, heißt: "Zwischenzeitlich wurden wir von Herr(n) T dahingehend unterrichtet, dass er die Behandlungsunterlagen von Frau T2, geb. am 0.3.1969, W Str. xxx, L, damals zu den Patientenunterlagen seines seinerzeitigen Praxisnachfolgers geheftet hat." [vgl. Bl. 127 d.A.], ist dies unverständlich, steht dies im Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten zu der Entwicklung seiner zahnärztlichen Tätigkeit in der Zeit ab dem Jahre 2007 und vermag dies substantiierten Vortrag zu dem Verbleib der die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht zu ersetzen. Denn nach dem Vortrag des Beklagten zu der Entwicklung seiner zahnärztlichen Tätigkeit ab dem Jahre 2007 ist nicht nachvollziehbar, wen er mit der Formulierung "seines seinerzeitigen Praxisnachfolgers" gemeint haben könnte. In seiner früheren Praxis in L, in der die umstrittene Behandlung stattgefun...