Entscheidungsstichwort (Thema)

Knie-Operation; Verwertung eines Sachverständigengutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Sachverständiger ist nicht deshalb schon als Gutachter ungeeignet, weil die Prozessbevollmächtigten des Patienten in anderer Sache ihn wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen haben.

2. Der Verbleib von freien Gelenkkörpern (Knorpelstückchen) im Kniegelenk nach einer Gelenkspülung stellt kein Indiz für eine fehlerhafte Spülung dar.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 611, 823; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen 25 O 153/12)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln (25 O 153/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht gelungen, und weil auch die Aufklärungsrüge nicht begründet ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine für ihn günstigere Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

1. Auch der Senat folgt - ebenso wie das LG - dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. K K2 [Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie u.a.; Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie (K3 F Krankenhaus) der St. B-Kliniken in O; Gutachten vom 1.8.2013 (Bl. 99 - 119 d.A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 7.5.2014 (S. 1 - 4 und 6/7 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 7.5.2014, Bl. 175 ff., 175 - 178 und 180/181 d.A. i.V.m. den vom Sachverständigen im Termin zu den Akten gereichten Unterlagen, Bl. 174a und 174b d.A.)]. Dieses Gutachten überzeugt den Senat nicht zuletzt deshalb, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien einschließlich des Gutachtens des Parteisachverständigen Prof. Dr. S T [Gutachten vom 17.1.2012 (Eingang des Gutachtens bei RA-Kl.; Anlage K 1, SH I 1) nebst schriftlicher Ergänzung vom 18.10.2013 (SH I 5)] umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.

Hinzu kommt, dass Prof. Dr. K2 dem Senat aus einer Reihe von anderen Arzthaftungsprozessen, in denen orthopädische Fragen zur Begutachtung anstanden, als herausragend qualifizierter und erfahrener Spezialist bekannt ist, der sich regelmäßig sehr gründlich mit sämtlichen Umständen des jeweiligen Streitfalles, die für die medizinische und/oder rechtliche Bewertung von Relevanz sein könnten, erforderlichenfalls auch über die konkret an ihn gerichteten Beweisfragen hinaus auseinandersetzt, diese unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles auswertet und der nicht zuletzt deshalb mit seinen Gutachten zu überzeugen vermag. Den Eindruck, dass Prof. Dr. K2 sich bei seinen Gerichtsgutachten von einer einseitig kollegenschützenden Haltung leiten lässt, den die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich ihrer Schriftsätze aufgrund ihrer Erfahrung aus Prozessen mit Prof. Dr. K2 als Gerichtssachverständigem offenbar gewonnen haben, vermag der Senat nicht zu teilen. Selbstredend gehört es zu den routinemäßig anstehenden Maßnahmen des Senates bei der Beurteilung von Arzthaftungsstreitigkeiten, dass die Gutachten der Gerichtssachverständigen auch auf die Frage hin geprüft werden, ob ihr Inhalt durch eine einseitig kollegenschützende Haltung oder aber umgekehrt durch eine einseitige Tendenz zur Kollegenschelte bestimmt ist, wobei dies ggf. Veranlassung für die Einholung eines neuen Gutachtens von einem anderen Sachverständigen bietet. Bei Herrn Prof. Dr. K2 hat der Senat indes eine einseitige Haltung in diesem Sinne bisher nicht feststellen können. Und auch das Gutachten von Prof. Dr. K2 in dem vorliegenden Streitfall lässt keinerlei Tendenz zugunsten einer der Parteien erkennen und beschränkt sich auf eine neutrale, medizinisch-sachverständige Stellungnahme zu sämtlichen hier relevanten medizinischen Streitfragen. Dabei begründet der Umstand allein, dass Prof. Dr. K2 haftungsbegründende Fehler des Beklagten nicht festgestellt hat, entgegen der mö...

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