Entscheidungsstichwort (Thema)
Knie-Operation; Verwertung eines Sachverständigengutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sachverständiger ist nicht deshalb schon als Gutachter ungeeignet, weil die Prozessbevollmächtigten des Patienten in anderer Sache ihn wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen haben.
2. Der Verbleib von freien Gelenkkörpern (Knorpelstückchen) im Kniegelenk nach einer Gelenkspülung stellt kein Indiz für eine fehlerhafte Spülung dar.
Normenkette
BGB §§ 280, 611, 823; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen 25 O 153/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 153/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer am 23.6.2010 durchgeführten Ar-throskopie am rechten Kniegelenk auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab Juni 2010 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Fe-bruar 2011,
den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 25.872,65 Euro zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 11.176,18 Euro seit dem 21.2.2012, aus weiteren 1.955,17 Euro seit dem 16.2.2012, aus weiteren 12.741,30 Euro seit Rechtshängigkeit,
und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab Juni 2010 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 186 ff., 187 - 189 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht habe führen können, und dass auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 186 ff., 189 - 192 d.A.).
Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger insbesondere, dass das LG dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K gefolgt sei, obwohl dieser wegen einer Reihe von Arzthaftungsprozessen, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers für andere Mandanten gegen den Sachverständigen geführt hätten, befangen sei und obwohl der Gerichtssachverständige sich nicht hinreichend mit dem Gutachten des Parteisachverständigen Prof. Dr. T auseinandergesetzt habe.
Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 2.3.2015 (Bl. 243 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Mit seiner Stellungnahme vom 19.3.2015 nebst Anlagen (Bl. 250 ff. d.A. i.V.m. 253 ff. d.A.) wiederholt der Kläger im Wesentlichen - wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung und teilweise mit ergänzendem neuem Vorbringen - einen Teil seiner bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf das neue Vorbringen des Klägers rechtfer...