Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 430/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.01.2017 - 18 O 430/16 - wird in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.02.2017 als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen geltend.
Die Beklagte ist unter der Anschrift Ursulakloster 7 in 50668 Köln wohnhaft. Im Jahr 2016 fanden in diesem Haus Umbau- und Sanierungsmaßnahmen u.a. an der Briefkastenanlage statt. Diese Anlage war so gestaltet, dass sich an der Außenseite des Hauses drei Briefeinwurfschlitze befanden, wovon einer mit dem Namen der Beklagten beschriftet war. Durch den jeweiligen Schlitz eingeworfene Postsendungen fielen im Hausinnern in einen geschlossenen Briefkasten. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurden diese Briefkästen demontiert, so dass eingeworfene Sendungen im Innern des Hauses auf den Boden fielen.
Gemäß Aktenausdruck (§ 696 Abs. 2 ZPO) wurde der Beklagten aufgrund eines am 20.10.2016 erlassenen und am 25.10.2016 zugestellten Mahnbescheids am 12.11.2016 ein Vollstreckungsbescheid vom 10.11.2016 zugestellt, laut dem sie an die Klägerin insgesamt 8.483,71 EUR an Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 808,13 EUR und Zinsen zu zahlen hatte. Beide Zustellungen erfolgten laut Aktenausdruck durch Einlegung "in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung".
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit am selben Tag bei dem Mahngericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.12.2016 Einspruch eingelegt und neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 10.11.2016 ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe den Vollstreckungsbescheid - ebenso wie den Mahnbescheid - erst am 01.12.2016 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist auf dem Mülleimercontainer im Hausflur ihres Hauses vorgefunden. Sie vermute, dass möglicherweise ein anderer Hausbewohner die Schriftstücke zunächst an sich genommen und später nebst weiterer Post auf dem Mülleimercontainer abgelegt habe. Sie habe daher erst am 01.12.2016 von den Zustellungen Kenntnis erhalten.
Mit Beschluss vom 18.01.2017 hat das Landgericht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheids vom 10.11.2016 keine Zweifel bestünden und der Einspruch daher erkennbar aussichtslos sei.
Gegen diesen ihr am 20.01.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.02.2017 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2017, mit der sie die Auffassung vertritt, sie habe die Einspruchsfrist schuldlos versäumt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass sie erst Wochen nach der Zustellung von dem Vollstreckungsbescheid Kenntnis erhalten würde. In der Vergangenheit habe das Fehlen der Briefkästen zu keinen Problemen geführt, die an sie gerichtete Post habe sie erhalten.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ist ein Beschluss, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betrifft, nicht anfechtbar. Auf einen solchen Beschluss findet seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes zum 01.01.2005 die Regelung des § 321a ZPO Anwendung, da es sich um eine rügefähige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Senat, Beschluss v. 05.08.2011, 19 W 36/11, juris, auch zum Folgenden). Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Die in der älteren Rechtsprechung bejahte Zulassung der sofortigen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit hat jedenfalls nach der Neufassung des Zivilprozessrechts keine Grundlage mehr.
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 10.11.2016 - selbst gegen Sicherheitsleistung - nicht vorliegen, da der Einspruch der Beklagten vom 15.12.2016 verspätet und ihre Verteidigung gegen den Klageanspruch daher aussichtslos war (und ist).
Der Vollstreckungsbescheid vom 10.11.2016 ist der Beklagten am 12.11.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden. Zwar enthält die Akte keine Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO, jedoch kommt dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 S. 2 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Deshalb begründet er den vollen Beweis (§ 41...