Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Beschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
Die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Verfahren nach §§ 43 ff. WEG einstweilen bis zur Entscheidung eines angeblich vorgreiflichen Verfahrens ausgesetzt wurde, ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Erwähnung der weiteren Beschwerde in einer der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung stellt keine ausdrückliche Zulassung der weiteren Beschwerde dar.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 29 T 271/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 21.1.2004 - 29 T 271/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht als Wohnungseigentumsverwalterin gegen die Antragsgegnerin, die Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Anlage ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage geltend, die der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen dienen soll. Der der Sonderumlage zugrunde liegende Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 12.2.2003 wurde angefochten und durch Beschluss des AG Leverkusen vom 15.8.2003 (AG Leverkusen v. 15.8.2003 - 16 UR II 25/03) für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.
Das AG hat mit Beschluss vom 14.10.2003 die weitere Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung in der Sache 16 UR II 25/03 ausgesetzt, weil es diese für vorgreiflich hielt. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des AG aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Auf die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Aussetzung in Wohnungseigentumssachen angeordnet bzw. ein entsprechender Antrag abgelehnt wird, ist § 252 ZPO entsprechend anzuwenden. Dies schließt auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 574 ZPO (§§ 567, 568 Abs. 2 ZPO a.F.) ein (vgl. BayObLG v. 13.5.1993 - 2Z BR 42/93, BayObLGReport 1993, 49 = WuM 1993, 491 [492]; WuM 1993, 768; WuM 1995, 67; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 46, § 45 Rz. 75, § 46 Rz. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 43 WEG Rz. 17), wonach die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nur noch unter engen Voraussetzungen statthaft ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rechtsmittelverfahren im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Seit dem In-Kraft-Treten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, 2847) kann die bis dahin entwickelte - anderslautende - Rechtsprechung (BayObLG v. 4.4.1991 - BReg. 1a Z 78/90, FamRZ 1991, 982) nicht mehr herangezogen werden. § 574 ZPO verfolgt nämlich seinem Sinn und Zweck nach - ebenso wie bereits § 568 Abs. 2 ZPO a.F. - die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren. Wie für die Vorgängervorschrift des § 568 Abs. 2 ZPO a.F. ist auch für § 574 ZPO anzunehmen, dass dieses Bestreben nicht nur für Verfahren nach der ZPO gelten soll, sondern auch für Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit dort zivilprozessuale Vorschriften - wie hier § 252 ZPO kraft Richterrechts - anwendbar sind (vgl. BayObLG WuM 1993, 491, 492). Insoweit wollte der Gesetzgeber mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 die bisher durch § 568 Abs. 2 ZPO a.F. im FGG-Verfahren bestehende Rechtslage nicht ändern (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 46; BT-Drucks. 14/4722, 68 f.). Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht ersichtlich. In § 252 ZPO wird die weitere Beschwerde gerade nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.
Das LG hat auch nicht die sofortige weitere Beschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Zulassung muss sich aus der der Anfechtung unterliegenden Entscheidung selbst eindeutig ergeben (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vor. §§ 19-30 Rz. 30). Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde enthält der angefochtene Beschluss indes nicht, weder im Tenor noch in den Gründen. Dass dem Beschluss des LG eine Rechtsmittelb...