Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 16 O 367/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Köln vom 27.1.2004 - 16 O 367/04 - abgeändert. Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verweigern.
Gründe
Das LG hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Rechtsverteidigung des Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte sich wirksam für Ansprüche der Klägerin gegen deren Schuldner G. aus dem Darlehns- und Getränkebezugsvertrag vom 20.6.2001 verbürgt habe.
Mit dieser Begründung ist die Entscheidung nicht haltbar.
Das LG hat erkannt, dass es sich bei der Bürgschaft des Beklagten um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann mit Verbrauchern in AGB nicht wirksam vereinbart werden (vgl. Palandt/Sprau, 63. Aufl. und Vorauflagen, Einf. v. § 765 Rz. 14). Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine den Gläubiger besonders privilegierende und für den Bürgen besonders riskante Form der Bürgschaftsverpflichtung, bei der der Bürge zuerst zahlen muss und mit seinen nicht offensichtlich oder liquide beweisbaren Einwendungen auf den Rückforderungsprozess gem. § 812 BGB verwiesen wird. Ihre Übernahme ist deshalb, soweit auf den Bürgschaftsvertrag die §§ 305 ff. BGB n.F. anwendbar sind, in AGB nur ggü. Gesellschaften und (geschäftlich erfahrenen) Kaufleuten möglich (vgl. Erman/Seiler, 10. Aufl., vor § 765 Rz. 12), zu denen der Beklagte ersichtlich nicht gehört. Im nichtkaufmännischen Verkehr verstößt die formularvertragliche Vereinbarung gegen §§ 3 und 9 AGBG.
Hinzu kommt, dass die Klägerin im Bürgschaftsvertrag die Einreden aus § 770 BGB ausgeschlossen hat, eine Regelung, die ebenfalls einer AGB-Prüfung nicht standhält (vgl. Basedow in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 307 Rz. 296).
Hinzu kommt ferner, dass die Klägerin im Vertrag mit dem Hauptschuldner als Sicherung für den Kredit lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart hatte und nicht etwa eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Bei dieser Rechtslage kann die Klage keinen Erfolg haben, die Rechtsverteidigung des Beklagten ist also aussichtsreich.
Der Beklagte hat jedoch bisher keine brauchbaren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Dies wird innerhalb einer vom LG zu setzenden Frist unter Hinweis darauf, welche Angaben fehlen oder zu ergänzen sind, nachzuholen sein. Geschieht dies nicht, muss der Beklagte trotz der Erfolgsaussicht seiner Verteidigung mit Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 1163600 |
ZAP 2004, 1336 |
MDR 2004, 1308 |
OLGR Köln 2004, 248 |
JWO-VerbrR 2004, 289 |