Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Richterablehnung wegen ungünstiger Entscheidung im Vorprozess

 

Normenkette

FamFG § 6; ZPO § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 228 F 329/10)

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 4.4.2011 werden für nicht gerechtfertigt erklärt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der leibliche Vater des nicht ehelich geborenen Kindes E., welches aus seiner Beziehung zu der Antragsgegnerin hervorgegangen ist. Das Sorgerecht stand zunächst den Kindeseltern gemeinsam zu.

Nach deren Trennung im Jahr 2004 lebte der gemeinsame Sohn im Haushalt der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wurde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem AG - Familiengericht - Aachen, Az. 28 F 292/06 ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag und dazwischen jeweils in der Woche von Montagnachmittag nach der Schule bis Dienstag, soweit an dem vorangegangenen Wochenende kein Kontakt stattgefunden hat, mit seinem Sohn eingeräumt.

Mit Beschl. v. 25.3.2009 - 228 F 492/06, entzog das AG - Familiengericht - Aachen dem Antragsteller die elterliche Sorge für das Kind, übertrug diese zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin und ordnete eine Umgangspflegschaft an. Überdies wurde in diesem Verfahren sowie in einem weiteren Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Aachen, Az. 228 F 97/10, in denen jeweils auch der 10. Zivilsenat als Familiensenat in der Besetzung der abgelehnten Richter über Beschwerden des Antragstellers zu entscheiden hatte (Az. 10 UF 158/09 und 10 UF 85/10), die ursprüngliche Umgangsregelung teilweise erweitert bzw. aufgrund des Umzugs des Antragstellers nach Berlin modifiziert.

Da die Kindesmutter das Kind im Jahr 2007 zur schulischen Ganztagsbetreuung angemeldet hatte, der Antragsteller seinen jedoch Sohn an einem Freitag im Rahmen der Ausübung der ihm eingeräumten Umgangskontakte bereits nach dem Vormittagsunterricht von der Schule abholen wollte, kam es Ende der Herbstferien im Jahr 2007 zu einem Streit zwischen der Schulleitung und dem Antragsteller über die Herausgabe des Kindes, der mit einem gegen letzteren ausgesprochenen Hausverbot endete. Letzeres wurde in einigen Fällen unter Einsatz der Polizei durchgesetzt.

Nachdem das AG mit Beschluss vom 18.12.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung auch den die schulische Erziehung betreffenden Teil der elterlichen Sorge der Kindesmutter übertragen und zugleich bestimmt hatte, dass der Antragsteller erst nach Beendigung der am Nachmittag stattfindenden Schulstunden mit dem Kind Umgang haben könne, begehrte der Antragsteller im Dezember 2008 zunächst beim VG Aachen die Feststellung, dass die Herausgabe des Kindes im Zeitraum vom 8.10.2007 bis 18.12.2007 entgegen den mit der Kindesmutter getroffenen Vereinbarungen und der bestehenden Sorge- und Umgangsregelung erfolgt sei. Diesen Antrag wies das nach Verweisung sachlich zuständige AG - Familiengericht - Aachen mit Beschl. v. 20.11.2009 - 228 F 376/09, zurück. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde ebenfalls mit Beschluss des Senats vom 20.1.2010 - 10 UF168/09, zurückgewiesen, mit der Begründung, es fehle wegen des Zeitablaufs an einem rechtschutzwürdigen Feststellungsinteresse des Antragstellers und tiefgreifende Verstöße der Kindesmutter gegen seine Grundrechte seien nicht vorgetragen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Rückübertragung des Sorgerechts entweder zur gemeinsamen Ausübung auf beide Kindeseltern oder auf ihn allein. Diesen Antrag hat das AG - Familiengericht - Aachen mit Beschl. v. 12.1.2011 - 228 F 329/10, zurückgewiesen, mit der Begründung, dass durch die mit der derzeit geltenden rechtlichen Regelung geschaffene Situation, in der die Entscheidungen für das Kindeswohl der Antragsgegnerin übertragen und zugleich ein zuverlässiges Umgangsrecht festgelegt worden sei, für das Kind ein fester verlässlicher Raumen geschaffen worden sei, der es ihm ermögliche, sich erneut dem Umgang mit dem Vater zu öffnen. Aufgrund dessen sei bei einer am Kindeswohl orientierten Betrachtung eine Abänderung dieser Situation nicht angemessen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21.2.2011 Beschwerde eingelegt, zu deren Entscheidung der Senat in der Besetzung der abgelehnten Richter berufen ist. Eine Entscheidung darüber ist jedoch derzeit noch nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 4.4.2011 stellte der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Ablehnung der in seinem Fall zuständigen Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung führt er aus, dass vom OLG im Zusammenhang mit vorangegangenen Verfahren in dieser Angelegenheit Äußerungen getätigt worden seien, die den Verdacht der Besorgnis der Befangenheit erregten. Soweit der Senat ihn und seinen Sohn nicht als Familie sehe, sei es nicht verwunderlich, dass seinen familiären Rechte nicht zur Geltung verholfen worden sei. Auch die geäußerte Ansicht des Senats, ein Wechselmodell komme nicht in Frage, wenn es von ein...

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