Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 30 F 42/22) |
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 03.08.2022 gegen den Richter am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B wird als unzulässig verworfen.
II. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 06.07.2022 betreffend die Richterin am Oberlandesgericht C wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. 1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2022 hat der Antragsteller den Richter am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B abgelehnt und zur Begründung maßgeblich ausgeführt, der Geschäftsverteilungsplan des Senats sei nicht gesetzeskonform erstellt worden, die kurze Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Oberlandesgericht C sei ein "klares Zeichen der Schikane", der Richter am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht C hätten sich dem "willkürlichen Entzug des Sorgerechts" angeschlossen, wobei alle drei nicht "die gesetzlichen Richterinnen des Beschwerdeführers" seien.
2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 03.08.2022 ist gemäß § 6 FamFG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 ZPO unzulässig. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 01.08.2022 ausgeführt, dass und warum der Senat bei seinen Entscheidungen nicht fehlerhaft besetzt war/ist und selbst ein fehlerhaftes Zustandekommen des Geschäftsverteilungsplans allenfalls die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts mit den allgemeinen Rechtsmitteln eröffnen würde (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 21e GVG, Rn. 49). Mit seinem erneuten Befangenheitsgesuch vom 03.08.2022 wiederholt der Antragsteller lediglich sein bereits zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch und seine abweichende Rechtsansicht.
Das Ablehnungsgesuch vom 03.08.2022 ist zudem rechtsmissbräuchlich, da der Antragsteller mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Er verhält sich widersprüchlich, indem er wiederholt Beschleunigungsrügen erhebt und Beschleunigungsbeschwerden einlegt, mit diesen eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens rügt, er aber andererseits wiederholt Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Senats erhebt, die jedenfalls bis zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an einer Tätigkeit im Verfahren gehindert sind, um sich sodann auf eine von ihm als schikanös empfundene kurze Fristsetzung zur Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin am Oberlandesgericht C, die ersichtlich der vom Antragsteller angemahnten Beschleunigung dient, zu berufen. Er verhindert hierdurch - bewusst oder unbewusst - die erforderliche Beschleunigung des Verfahrens.
II. Das gemäß § 6 FamFG in Verbindung mit § 44 FamFG zulässige Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 06.07.2022 gegen die Richterin am Oberlandesgericht C ist unbegründet.
Ein Grund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Oberlandesgericht C zu rechtfertigen, ist nicht gegeben.
1. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Richterin sei wegen ihrer zeitweisen Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss der Stadt D mit Frau Richterin am Amtsgericht E eng verbunden und deshalb im vorliegenden Verfahren befangen, liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor.
Nahe persönliche Verhältnisse zwischen den beiden Richterinnen bestehen nicht. Die Annahme des Antragstellers, die beiden Richterinnen arbeiteten zusammen, ist nach der dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Oberlandesgericht C widerlegt.
Die Mitgliedschaft in einem Jugendhilfeausschuss begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gemäß § 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) nehmen Richterinnen und Richter als beratende Mitglieder an den Sitzungen des kommunal eingerichteten Jugendhilfeausschusses teil. Sie sind nicht Mitarbeiter des Jugendamtes und treffen keine Entscheidungen für das Jugendamt. Gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss mit Angelegenheiten der Jugendhilfe. Gerichtsverfahren werden im Jugendhilfeausschuss nicht erörtert.
2. Die sonstigen vom Antragsteller angeführten Gründe für die Besorgnis der Befangenheit beziehen sich ausschließlich auf die im Verfahren erlassenen Beschlüsse und das jeweilige Verfahren. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich hieraus nur ergeben, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 24 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht gegeben.
a) Anhaltspunkte für eine bewusste Verfahrensverschleppung sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.04.2022 eine Vielzahl von Anträgen gestellt, die teilweise vom Amtsgericht zu bearbeiten w...