Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 10.01.2024 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 10.01.2024 zum Aktenzeichen 30 F 182/21, mit welchem sein - erneutes - Ablehnungsgesuch vom 10.11.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht J. als unzulässig zurückgewiesen wurde.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG.

Dabei kann offen bleiben, ob das Amtsgericht den Befangenheitsantrag des Antragstellers - was er ausdrücklich rügt - zu Recht bereits für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 5). Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2020 - 6 W 48/20, juris Rn. 9 mwN). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 28 mwN).

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 10.01.2024 - 30 F 182/22 (Bl. 2280 ff. AG-Akte), denen er sich anschließt und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

a) Soweit der Antragsteller rügt, dass ihm die Kosten des erfolglosen Ablehnungsgesuchs auferlegt worden seien, kann dahinstehen, ob es sich um Kosten des Rechtsstreits handelt, so dass für eine Kostenentscheidung kein Raum wäre (so Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 8 mwN), oder ob die Kosten eines im Ergebnis erfolglosen Verfahrens wegen der Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem Gesuchsteller zur Last fallen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Mai 1980 - 8 W 913/80, juris Rn. 4; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rn. 10). Jedenfalls vermag dies eine Befangenheit der abgelehnten Richterin, die diesen Beschluss - einschließlich der Kostenentscheidung - nicht erlassen hat, nicht zu begründen.

b) Mit der weiteren Rüge, die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin sei unzureichend bzw. "[m]angelhaft", was ebenfalls die Besorgnis ihrer Befangenheit begründe, vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar kann sich die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall auch aus einer unzulänglichen oder unsachlichen Stellungnahme des Richters zu dem Ablehnungsantrag in der dienstlichen Äußerung ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. September 1997 - 6 W 140-97, NJW-RR 1998, 858, beck-online; Zöller, aaO, § 42 Rn. 24 mwN). Auch ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die dienstliche Äußerung der Richterin vorliegend denkbar knapp gefasst ist und sich auf den Verweis auf den Akteninhalt beschränkt (vgl. Bl. 2270 AG-Akte). Dies ist indes vorliegend nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen seines Befangenheitsantrags gerügt hat, dass über seine Eingaben und Anträge nicht zeitnah bzw. falsch entschieden worden sei, ist der pauschale Verweis auf den Akteninhalt nicht als unzulänglich zu bewerten, da sich sowohl der zeitliche Ablauf als auch die Sachbehandlung der Richterin abschließend anhand des Akteninhalts nachvollziehen lässt. Letztlich hätte es vorliegend keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedurft. Wenn sich - wie hier - die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 189-190, juris Rn. 14 mwN; Zöller, aaO, § 44 Rn. ...

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