Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/21, mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 15.02.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen seiner Antragsschrift vom 04.05.2023 bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die abgelehnte Richterin das Verfahren zu seinen Lasten verzögere, insbesondere die Beschleunigungsrüge ignoriert und damit das Ziel verfolgt habe, die Entscheidung in dem von ihm eingeleiteten Verfahren so weit wie möglich zu verschieben. Ihm sei daher nichts anderes übrig geblieben, als eine Beschleunigungsbeschwerde direkt beim Beschwerdegericht einzulegen. Ferner habe die abgelehnte Richterin erst aufgrund des Beschleunigungsverfahrens über die Verhängung des Ordnungsgeldes in dem Verfahren 30 F 249/21 entschieden und auf den Eilantrag der Mutter das Kontaktverbot wiederholt und sogar rückwirkend zum 01.01.2023 erteilt, wobei sie die Begründung aus dem vorherigen Beschluss einfach übernommen habe. Die abgelehnte Richterin verzögere das Verfahren und vereitele den Umgang mit seinen Töchtern auch durch das "Verschieben von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten", während sie über den Eilantrag der Mutter einstweilig und ohne mündliche Verhandlung "sofort" entschieden habe. Das erneute Kontaktverbot mit Beschluss vom 06.02.2023 sei ein "dicker Anhaltspunkt" für die Bevorzugung der Mutter. Auch der Umstand, dass die abgelehnte Richterin "eine Sachverständigengutachterin mit dem Unsinn beauftragt" habe, bestätige die taktische und bewusst eingesetzte Verschleppung des Verfahrens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen (Bl. 3 ff. eA OLG).
II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG.
Dabei kann offen bleiben, ob das Amtsgericht den Befangenheitsantrag zu Recht bereits für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 5). Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2020 - 6 W 48/20, juris Rn. 9 mwN). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 28 mwN).
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 03.05.2023 - 30 F 182/21 (Bl. 34 ff. eA AG Sonderheft Befangenheitsanträge), denen er sich anschließt. Was die Beanstandungen des Antragstellers in Bezug auf die Behandlung der Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde betrifft, nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 03.05.2023 - 26 WF 51/23, in dem im Einzelnen begründet wurde, dass und weshalb das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen hat, so dass aus dem diesbezüglichen Vorgehen der abgelehnten Richterin auch keine Befangenheit hergeleitet werden kann. Soweit der Antragsteller die Ablehnung ferner mit der abschlägigen Entscheidung über seine Ordnungsgeldanträge und der Stattgabe des Eilantrags der Mutter bezüglich des Kontaktverbots bzw. den Umgangsausschluss zu begründen sucht, bleibt auch dies ohne Erfolg. Verfahrens- bzw. materiell-rechtliche Fehler des Richters sind nach Maßgabe der jeweiligen Prozess- oder Verfahrensordnung zu rügen und zu prüfen; sie sind - worauf das Amtsgericht im Rahmen des a...