Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leverkusen hat den Betroffenen wegen "Parkens in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 242.1., 242,2 gesperrt war", zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt.
Zum Schuldspruch enthält das Urteil folgende Feststellungen:
Der zur Tatzeit 58-jährige Betroffene ist Rechtsanwalt mit geordneten Einkommensverhältnissen. Er ist Partner der Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte.
Am 13.08.2016 um 8:30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW der Marke L mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-YY 727 die Cstraße in M und parkte das Fahrzeug auf Höhe der dort befindlichen Postfiliale. Die Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte hat in dieser Postfiliale ein Postfach angemietet. Aus diesem Postfach wollte der Betroffene Post abholen.
Der Bereich der Cstraße, in dem sich die vorgenannte Postfiliale befindet und in dem der Betroffene seinen PKW abstellte, ist mit Zeichen 242.1 Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (nachfolgend "Zeichen 242.1") als Fußgängerzone ausgewiesen. Das Schild enthält darüber hinaus den Zusatz "Lieferverkehr werktags 6-10, 13-14h frei."
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Oktober 2017 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 8. November 2017 hat er mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 (Eingang beim Amtsgericht am 7. Dezember 2017) die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts beantragt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet im Besonderen, das Amtsgericht habe ihn unter Verkennung des Begriffs des Lieferverkehrs zu Unrecht sanktioniert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 29. März 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler/Seitz-Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 3 ff.; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
Der vorliegende Fall gibt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]).
1.
Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Betroffene die Fu...