Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.02.2024 wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 19.02.2024 (Az. 31 O 199/23) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.04.2024 (Az. 31 O 199/23) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 20.12.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Köln.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Unbeschadet der einschränkenden Auslegung von § 252 ZPO dahin, dass gegen eine Aussetzung in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht kein Rechtsmittel stattfindet, ist im Falle der Aussetzung im Hinblick auf ein anderes Vorlageverfahren eine Beschwerde statthaft, soweit eine Klärung dahin erstrebt wird, ob eine Parallelsache anzunehmen ist und auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO veranlasst war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.01.2024, 19 W 1/24, juris und 15.03.2024, 19 W 18/24, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil eine auf die von dem Landgericht angestellten Erwägungen gestützte Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO vorliegend nicht in Betracht kommt.
In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N.).
Soweit das Landgericht zur Begründung darauf abgestellt hat, dass das Verfahren C-440/23 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere die Frage betreffe, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (Totalverbot des Glücksspiels im Internet) unionsrechtskonform war, fehlt es indes an der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren, weil Einsätze aus der Zeit vom 20.03.2023 bis 05.06.2023 in Rede stehen, die nicht den Regelungen des GlüStV 2012 unterliegen, sondern im zeitlichen Geltungsbereich des GlüStV 2021 (seit 01.07.2021) anzusiedeln sind, der für Online-Pokerspiele und Online-Casinospiele Möglichkeiten der Konzessionserteilung vorsieht.
Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, aus welchem sonstigen Grund das Verfahren C-440/23 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsfragen zum Gegenstand haben sollte, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten.
Da aber die Möglichkeit einer auf andere Erwägungen gestützten rechtmäßigen Aussetzungsentscheidung gleichwohl nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, sieht der Senat von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist die Sache in Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurück.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris Rn. 12).
Fundstellen
Dokument-Index HI16531815 |